Eheähnliche Gemeinschaft
Sozialhilfe
§ 20 SGB XII besagt, dass Personen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, betreffend die Voraussetzungen und den Umfang der Sozialhilfe nicht besser als Ehegatten gestellt werden dürfen.
Es gilt die Vermutung des § 36 SGB XII: bis zum Beweis des Gegenteils durch den Hilfesuchenden wird von einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft mit gegenseitiger Unterstützung ausgegangen.
Folge ist, das auch alle Mitglieder des Haushalts, insbesondere die Kinder, sozialhilferechtlich wie eine Familie behandelt werden.