Zuständigkeit

Sozialhilfe

Gem. § 3 SGB XII wird die Sozialhilfe von örtlichen und überörtlichen Trägern gewährt.

Örtliche Träger sind die Landkreise und die kreisfreien Städte.
Überörtliche Träger werden nach jeweiligem Landesrecht bestimmt; in NRW sind dies z.B. die Landschaftsverbände.

Die sachliche Zuständigkeit (örtlicher oder überörtlicher Träger) ergibt sich aus § 97 Abs. 1SGB XII: grundsätzlich ist der örtliche Träger zuständig.

Die örtliche Zustänigkeit folgt aus dem tatsächlichen Aufenthalt des Hilfesuchenden, § 98 SGB XII.

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