Zuständigkeit
Sozialhilfe
Örtliche Träger sind die Landkreise und die kreisfreien Städte.
Überörtliche Träger werden nach jeweiligem Landesrecht bestimmt; in NRW sind dies z.B. die Landschaftsverbände.
Die sachliche Zuständigkeit (örtlicher oder überörtlicher Träger) ergibt sich aus § 97 Abs. 1SGB XII: grundsätzlich ist der örtliche Träger zuständig.
Die örtliche Zustänigkeit folgt aus dem tatsächlichen Aufenthalt des Hilfesuchenden, § 98 SGB XII.