Tod des Leistungsempfängers

Sozialhilfe

Sozialhilfeleistungen sind grds. nicht übertragbar, d.h. rückständige Sozialhilfeleistungen werden nicht vererbt, sondern verfallen mit dem Tod des Leistungsempfängers. Ausnahme: bei Hilfe in einer Einrichtung oder durch Gewährung von Pflegegeld; ist dieses rückständig, so hat der Hilfeerbringer einen Anspruch auch nach dem Tod (§ 19 Abs. 6 SGB XII.

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