Subsidiaritätsprinzip
Sozialhilfe
a) eigene Arbeitskraft
Zu beachten ist, dass erwerbsfähige Bedüftige von der Regelung des Arbeitslosengeldes II im SGB II erfasst werden. Die Regelung des § 11 SGB XII gilt somit nur für nichterwerbsfähige Bedürftige. Dort wird ua bestimmt, welche Tätigkeiten zumutbar bzw. unzumutbar sind.
b) eigenes Einkommen und/oder Vermögen
c) Hilfeleistungen von anderen, etwa aufgrund rechtlicher Verpflichtung (z.B. Unterhaltsanspruch) oder sittlicher Verpflichtung
Leisungsverpflichtungen Dritter können sich weiter ergeben aus Rückforderungsansprüchen gegen einen Beschenkten, Erbteilsansprüchen, Schadensersatzansprüchen. Aber auch an Ansprüche gegen öffentliche Sozialleistungsträger ist zu denken: Arbeitslosengeld, Wohngeld, Kindergeld, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ua.