Rechtsanspruch auf Sozialhilfe
Sozialhilfe
Über Mass und Form der Hilfe ist allerdings grundsätzlich (soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist) nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet: der Sozialhilfeleistungsträger hat grds. einen Ermessensspielraum bei der Art und dem Umfang der Leistungsgewähung. Dieser Ermessensspielraum ist nur beschränkt gerichtlich überprüfbar, nämlich nur dahingehend, ob die Verwaltung ihr Ermessen richtig ausgeübt hat. Das hat sie z. B. nur dann, wenn sie den Sachverhalt richtig erfasst hat, erkannt hat, dass sie Ermessen bei der Entscheidung hat, den Gleichbehandlungs- und Verhältnismässigkeitsgrundsatz beachtet hat.