Individuelle Hilfe

Sozialhilfe

Die Sozialhilfe muss auf den ganz konkreten Einzelfall abgestimmt werden, s. § 9 SGB XII. Wünschen des Leistungsberechtigte soll entsprochen werden., wenn sie angemessen sind. (Prinzip der Verhältnismässigkeit). Wünsche können abgelehnt werden, wenn sie mit unverhältnismässigen Mehrkosten verbunden wären.
Dieses Verhältnismässigkeitspinzip gilt vor allem auch bei der Art und Weise der Hilfegestaltung. Der Sozialhilfeleistungsträger prüft, ob eine angemessene Mittel – Zweck – Relation besteht. Auch an anderen Stellen im SGB XII ist dieser Grundsatz übernommen worden:

§ 13 Abs 1 S. 3 SGB XII: Vorrang der ambulanten Hilfe vor stationärer Heimunterbringung
§ 14 SGB XII: Vorrang der Prävention und Rehabilitation

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