Hilfe zur Selbsthilfe

Sozialhilfe

Hilfe zur Selbsthilfe bedeutet, dass der Leistungsempfänger dazu befähigt werden soll, unabhängig von der Sozialhilfe zu leben., vgl. § 1 S. 2 SGBVII.

Ausprägungen dieses Grundsatzes sind
§ 11 SGB XII: Beratung, Unterstützung
§ 47 SGB XII: vorbeugende Gesundheitshilfe
§§ 53-60 SGB XII: Eingliederungshilfe für Behinderte

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