Bedarfsdeckungsprinzip
Sozialhilfe
Aus diesem Grundsatz ergibt sich z.B., dass
a) es keine Hilfe für vergangene Sachverhalte gibt. Man kann also keine Hilfe für die Vergangenheit beantragen, auch wenn in der Vergangenheit an sich ein Anspruch bestanden hätte. So muss z.B. für Sonderbedarf vor dem Kauf ein Antrag gestellt werden.
b) der Anspruch mit dem Vorliegen einer sozialhilferelevanten Notlage entsteht. Gem. § 18 Abs. 1 SGB XII ist ein Antrag hierfür nicht erforderlich. Allerdings ist ein schriftlicher Antrag schon aus Beweisgründen zu empfehlen.
c) sobald die Notlage beendet ist, der Leistungsbezug sofort einzustellen ist.
d) der Anspruch auf Sozialhilfe nicht übertragbar ist. Er kann also nicht abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden. Dies wird in § 17 Abs. 1 S. 2 SGB XII ausdrücklich klar gestellt.
e) es auf Verschulden bei der Verursachung der Notlage nicht ankommt. Es ist also für die Gewährung der Leistung (grundsätzlich) bedeutungslos, ob der Hilfeempfänger die Notlage verschuldet hat oder nicht. Für besonders krasse Fälle sind aber Einschränkungen vorgesehen, so z.B. in § 39 Abs. 1 SGB XVII.