Bürgergeld – Klage beim Sozialgericht

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Liegt ein ablehnender Bürgergeld Bescheid vor und war auch der Widerspruch hiergegen erfolglos, kann Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.

Klage: Frist

Innerhalb eines Monats nach Zugang des Widerspruchbescheids kann man in allen Bürgergeld-Streitigkeiten beim Sozialgericht klagen. Die Klage muss schriftlich bei dem Sozialgericht eingelegt werden oder dort zu Protokoll erklärt werden.

Man sollte sie begründen, also sagen, warum man mit welchen Punkten des Bürgergeld-Bescheids nicht einverstanden ist.

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Kosten der Klage

Kosten für die Erhebung und Durchführung der Klage entstehen nicht. Vom Sozialgericht werden keine Gerichtskosten erhoben. Lässt man sich allerdings von einem Rechtsanwalt vertreten, so entstehen Rechtsanwaltskosten. Deshalb sollte man einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen. Wenn die Klage Erfolg hat, muss das Jobcenter die Anwaltskosten tragen.

Einstweiliger Rechtsschutz

Einstweiliger Rechtsschutz kann in Eilsachen begehrt werden. Es kann beim Sozialgericht ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt werden.

Zunächst wird das Gericht prüfen, ob tatsächlich Eilbedürftigkeit gegeben ist, also das normale Verfahren nicht abgewartet werden kann.

Des Weiteren wird geprüft, ob erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Behörde bestehen.

Wird beides bejaht, so wird das Sozialgericht eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren treffen. Gegen den Beschluss des Sozialgerichts kann der Antragsteller mit einer Beschwerde zum Landessozialgericht angehen.

In aller Regel liegt bei den Bürgergeld-Sachen Eilbedürftigkeit vor, zumindest, wenn es ums Geld geht. Denn das Bürgergeld dient der Sicherung des Existenzminimums. Man kann nicht warten, bis das reguläre Verfahren des Sozialgerichts, was in den meisten Fällen ein Jahr dauert, abgeschlossen ist.

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