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Unterhalt für Mütter nichtehelicher Kinder

Der Unterhaltsanspruch unverheirateter Mütter gegenüber dem Ex-partner besteht dann, wenn sie gemeinsame Kinder betreuen.  Das gilt auch, wenn sie nicht mit dem Partner verheiratet waren. Der Unterhalt für die Betreuung des gemeinsamen Kindes kann in Höhe von mindestens 770 Euro, dem derzeitigen Existenzminimum verlangt werden. Das hat der BGH, der Bundesgerichtshof, unter dem Az XII ZR 50/08 am 16.12.2009 entschieden. Der Mindestbedarf liegt auch dann bei dieser Summe, wenn der für die Betreuung zuständige Elternteil davor noch geringere Einkünfte hatte. Die Dauer des Anspruchs über die gesetzlich vorgeschriebenen drei Jahre hängt davon ab, welche Betreuungsmöglichkeiten für das Kind gegeben sind.  Geklagt hatte im konkrten Fall eine Akademikerin, die sich seit der Trennung von ihrem Partner um den nun neunjährigen Sohn kümmerte.

3 Kommentare zu “Unterhalt für Mütter nichtehelicher Kinder”

  1. ich warte seit 15 jahren auf den unterhalt für meine tochter
    3. Mai 2010 um 21:38

    ja, die überschrift sagt nur die hälfte: ich war beim anwalt, habe prozeßkostenbeihilfe beantragt, lebte in einer anderen stadt zu der zeit. er hat ein briefchen ans gericht geschrieben, meldestelle schrieb, name unbekannt des vaters, keine meldeadresse vorhanden. tja beim nächsten anwaltsbesuch sollte ich dan trotz antrag 300,- euro für diesen einen brief zahlen, man habe meinen ex nicht gefunden - fall erledigt. wir bekommen auch hartz IV, uns steht seit anderthalb Jahrzenten Unterhalt zu (wir haben sogar einen unterhaltstitel vom gericht). bei wem soll ich bitte noch hilfe suchen, damit wir ab und zu mal ins kino können? das geld steht uns doch zu. ich hab angst, dass ich für keine bemühungen (einen brief schreiben, ist doch keine bemühung oder) beim nächsten anwalt wieder 300,- euro zahlen muss. meine tochter wird 15, ist schwerbehindert, ich muss sie sogar duschen,waschen, 2x täglich, alle 2 tage rasieren und sogar die pflegestelle behauptet, das würde ich alles pro tag in 4 minuten erledigt haben. pflegeantrag abgelehnt. was ist mit den rechten los?

  2. willi
    16. Juli 2010 um 20:58

    Auch wenn Du Unterhalt bekommst, wird es vom Hartz 4 Geld wieder abgezogen! Du hast dann nicht mehr Geld! Also vergiss es einfach!

  3. forler
    31. Juli 2010 um 21:52

    Wenn ein Unterhaltspflichtiger seiner Pflicht stets nachgekommen ist und das minderjährige Kind zu Besuch zum Unterhaltspflichtigen ist (Zeitraum einmalig 3 bis 4 Wochen) besteht für diese Zeit noch die Zahlungspflicht von Unterhalt in vollem Umfang?

    Elternverantwortung: Die Eltern sind grundsätzlich verpflichtet den Lebensbedarf des Kindes nach besten Kräften und unter Zurverfügungstellung entsprechender wirtschaftlicher Mittel
    sicherzustellen.
    Das heist doch das auch der Unterhaltsempfanger in diesem Fall zur Zurverfügungstellung entsprechender wirtschaftlicher Mittel verpflichtet ist.

    Da ein Besuchsrecht des Kindes besteht kann doch beim Unterhaltszahler bei Besuch des Kindes keine doppelte Last auflaufen. Oder?

    Für Antworten an g.forler@web.de danke ich Euch Allen schon im Voraus. Und Allen wünsche ich liebevolle Gedanken an Bedürftige.

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