» Hartz IV: Einkommen des Partners einer eheänlichen Lebensgemeinschaft wird berücksichtigt
Klar ist, das bei der Berechnung des Hartz IV Bezugs das Einkommen des Ehepartners oder des Lebenspartners i.S.d. Lebenspartnergesetzes berücksichtigt wird. Gleiches gilt auch für das Einkommen des Partners in der eheänlichen Lebensgemeinschaft. Das hat nun noch einmal das Sozialgericht Frankfurt klargestellt.
Im Urteil wird der Begriff der Partnerschaft definiert. Bei eheänlichen Partnerschaften bzw. den Partnern einer eheänlichen Gemeinschaft handelt es sich um eine auf Dauer angelegte Beziehung zwischen unterschiedlich geschlechtlichen personen, die daneben keine Beziehung gleicher Art zulässt, die sich durch eine enge innere Bindung auszeichnet und auch in finanzieller Hinsicht ein gegenseitiges Füreinander-Einstehen begründet.
Indizien für die Feststellung einer eheähnlichen Gemeinschaft sind etwa ein gemeinsames Kind, Kiinder oder Angehörige eines Partners, die gemeinsam im Haushalt betreut oder versorgt werden, ein gemeinsames Konto oder eine Kontovollmacht für den anderen sowie die gegenseitige finanzielle Unterstützung.
Alleinstehende hingegen bilden immer eine eigene Bedarfsgemeinschaft (auch wenn überhaupt keine Gemeinschaft im allgemeinen Wortsinn vorliegt). Alleinstehend ist eine Person, die in einer Wohnung oder Wohngemeinschaft ohne Partner lebt. Beispiel: verbüßt ein Ehepartner eine Freiheitsstrafe im Gefängnis, gilt der andere Partner als allein stehend und erhält die volle Regelleistung. Ist der Partner jedoch nur berufsbedingt abwesend, so wird der andere Partner nicht als allein stehend angesehen.
Bei der eingetragenen Lebensgemeinschaft handelt es sich um die dauerhafte Lebensbeziehung von gleichgeschlechtlichen eingetragenen Partnern.
Für den Bezug von Arbeitslosengeld 2 ist es also entscheidend, ob es sich wirklich um eine Partnerschaft im Sinnde des SGB II handelt oder vielmehr um eine andere locker gestaltete Beziehung zu eiiner Person.
Wichtig: wenn der Partner dauernd vom anderen getrennt lebt, dann ist sein Einkommen nicht zu berücksichtigen.
Der Beitrag wurde
am Samstag, den 22. August 2009 um 12:36 Uhr veröffentlicht
und wurde unter Hartz IV - Alg II abgelegt.
22. September 2009 um 15:00
Einkommen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft wird auf den Partner zu gleichen Teilen verteilt und deckt dann die Grundsicherung ab. Wie soll dann aber Sanktionen von der BA oder Arge verhängt werden können, wenn sie keine Leistung erbringt? Das gleiche gilt auch für die Eingliederungsvereinbarung
12. Oktober 2009 um 13:16
rudolf wolff 12.10.09
einkommen des partners einer eheähnliche gemeinschaft.
zitat aus dem urteil vom bundesverfassungsgericht v. 17.11.1992 ohne rechtlichen hinderungsgrund kann der mit dem arbeitslosen nicht verheiratete partner auch jederzeit sein bisheriges verhalten ändern und sein einkommen ausschließlich zur befriedigung eigner bedürfnisse oder zur erfüllung eigener verpflichtung einsetzen. wenn sich ein partner entsprechend verhält besteht eine eheähnliche gemeinschaft nicht oder nicht mehr bverf. g 17.11.92
mein rat: BESTEHT AUF DIESES URTEIL UND FORDERT DEN VOLLEN ALG SATZ WENN DIESES VERWEIGERT WIRD GEHT VOR GERICHT
DIE SCHIKANEN UND DAS RECHTSWIDRIGE VERHALTEN MÜSSEN AUFHÖREn.
r.wolff