Der Präsident des Bundessozialgerichts, des obersten deutschen Sozialgerichts, das in letzter Instanz für alle Hartz IV Streitigkeiten zuständig ist, erklärte auf einer Fachtagung, dass die Bundesregierung Hartz IV Empfängern zu Unrecht die Abwrackprämie verweigere. Aus seiner Sicht sei die Abwrackprämie eine zweckbestimmte Einnahme, die nach dem SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt werden darf.
Das Bundesarbeitsministerium hingegen ist im Gegensatz hierzu der Auffassung, dass die Abwrackprämie bei Hartz IV Beziehern mit der staatlichen ALG 2 Leistung zu verrechnen sei. Selbst wenn es sich bei der Prämie um eine zweckbestimmte Einnahme handele, übersteige der Förderbetrag von 2500 Euro doch die zulässige Höchstsumme, teilte ein Ministeriumssprecher mit.
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am Mittwoch, den 25. März 2009 um 09:58 Uhr veröffentlicht
und wurde unter Hartz IV - Alg II abgelegt.
3. April 2009 um 00:49
Es ist schon schlimm genug das man als schwerbehinderte keine Arbeit bekommt,dann wird man noch als Mensch 2klasse behandelt.Wozu braucht ein Hartz 4 Empfänger eine Abwrackprämie?Man möchte die Deutschen alle für Dumm erklären.Wenn es da nicht einen gewissen Paragrafen gibt §2 des Sozialgesetzbuches wonach zweckbestimmte Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. ( Abwrackprämie) da das Geld nicht zur freien verfügung stehe, sondern ausschließlich zu einen bestimmten zweck. Aber ich werde als Deutscher Mitbürger um mein Recht Kämpfen.