Wer lediglich in den Sommerferien arbeitet und dafür Lohn bekommt, ist nicht verpflichtet, dafür Sozialabgaben zu zahlen. Das ist unabhängig davon, wie hoch der Verdienst ist. Denn wenn lediglich eine sog. kurzfristige Beschäftigung ausgeübt wird, müssen keine Abgaben für Krankenversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung abgeführt werden.
Was bedeutet kurzfristig? Kurzfristig heißt, dass insgesamt nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Jahr gearbeitet werden darf. Dass es nicht mehr wird, muss von vornherein feststehen.
Also können Schüler und Studenten sich in den Sommerferien oder Semesterferien mehr Geld in die eigene Tasche fließen lassen, als es ein normaler Arbeitnehmer kann.
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am Sonntag, den 8. August 2010 um 11:44 Uhr veröffentlicht
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4. August 2011 um 22:55
gillt dies für jedes Bundesland?