Zuschlag zum ALG II

Für Bedürftige gibt es weitere staatliche Leistungen neben dem ALG II. Prominent war der sog. Zuschlag zum Arbeitslosengeld II.

Anspruch auf Zuschlag zum ALG 2

Bis zum 30. Juni 2011 galt folgendes: Hatte ein Hartz IV Bezieher vor dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit Arbeitslosengeld I erhalten, so hatte er einen Anspruch auf Zuschlag zum ALG 2.

Der Zuschlag zum ALG 2 hatte eine Höhe von maximal 160 Euro im ersten Jahr des ALG 2 Bezugs. Im 2. Jahr des ALG 2 Bezugs wurde der Zuschlag halbiert und betrug maximal 80 Euro. Dies galt für jeden ALG 2 Bezieher. Bei Partnern betrug der Zuschlag höchstens 320 Euro und war für Kinder in der Bedarfsgemeinschaft auf maximal 60 Euro begrenzt. Der Zuschlag wurde für maximal 2 Jahre gezahlt. Die Frist begann mit dem Tag nach dem letzten Tag des Bezugs von Arbeitslosengeld I.

Die konkrete Höhe des Zuschlags zum ALG 2 betrug zwei Drittel des Unterschiedsbetrags zwischen dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld I plus eventuell Wohngeld und dem der Bedarfsgemeinschaft nach Ende des Bezugs vom Arbeitslosengeld I zustehenden ALG 2 Anspruchs.

Im Zuge von Einsparungen ist der Anspruch weggefallen.

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