Widerspruch und Klage gegen den Hartz IV Bescheid
Widerspruchsverfahren
Gegen einen Bescheid der ARGE oder der Gemeinde kann Widerspruch eingelegt werden. Klage vor dem Sozialgericht ist grds. erst möglich, wenn das Widerspruchsverfahren durchlaufen worden ist. Den Widerspruch kann man schriftlich einlegen oder bei der Behörde zu Protokoll erklären. Es besteht eine Widerspruchsfrist von einem Monat. Innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids muss der Widerspruch bei der Behörde eingegangen sein. Fehlt dem Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, kann der Widerspruch auch noch bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden.
Die ARGE hilft dem Widerspruch ab oder erlässt einen ablehnenden Widerspruchsbescheid.
Klage
Innerhalb eines Monats nach Zugang des Widerspruchbescheids kann Klage beim Sozialgericht erhoben werden. Die Klage muss schriftlich bei dem Sozialgericht eingelegt werden oder dort zu Protokoll erklärt werden.
Die Klage sollte begründet werden.
Kosten für die Erhebung und Durchführung der Klage entstehen nicht. Vom Sozialgericht werden keine Gerichtskosten erhoben. Läßt man sich allerdings von einem Rechtsanwalt vertreten, so entstehen Rechtsanwaltskosten. Deshalb sollte man einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen. Wenn die Klage erfolg hat, muss die ARGE die Anwaltskosten tragen.
Einstweiliger Rechtsschutz
Einstweiliger Rechtsschutz kann in Eilsachen begehrt werden. Es kann beim Sozialgericht ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt werden. Zunächst wird das Gericht prüfen, ob tatsächlich Eilbedürftigkeit gegeben ist, also das normale Verfahren nicht abgewartet werden kann. Des weiteren wird geprüft, ob erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Behörde bestehen. Wird beides bejaht, so wird das Sozialgericht eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren treffen. Gegen den Beschluss des Sozialgerichts kann der Antragsteller mit einer Beschwerde zum Landessozialgericht angehen.