Unangemessene Wohnung beim ALG II 2 Bezug
Wann ist die Wohnung unangemessen i.Sv. Hartz IV?
Ist die Miete (und/oder sind die Nebenkosten) für eine Wohnung unangemessen bzw. die Wohnung unangemessen groß, so werden die Kosten für die Wohnung und Heizung nur für den Zeitraum von der ARGE oder der Kommune übernommen, die der Mieter üblicherweise benötigt, um die Kosten für Wohnung und Heizung zu senken. Über 6 Monate hinaus werden i.d.R. keine unangemessenen Kosten vom Amt gezahlt - 6 Monate können somit als Höchstgrenze gelten.
§ 22 Abs. 1 SGB II vor, dass der Leistungsbezieher aufzufordern ist, die Aufwendungen für die Wohnung zu senken (§ 22 I SGB II). Der Arbeitslosengeld 2 Bezieher kann die Art und Weise, wie er diese Aufforderung befolgt, selbst bestimmen. Er kann etwa die Teile der Wohnung untervermieten oder auch lediglich die Heizung weniger oft anstellen (sofern es um die Heizkosten geht). Er kann sich aber auch eine andere, preisgünstigere Wohnung suchen.
Unmöglichkeit, die Wohnungskosten auf eine angemessenes Maß zu reduzieren
Es kann jedoch auch der Fall gegeben sein, dass es für den Mieter und Arbeitslosengeld-2-Empfänger unmöglich ist, die Kosten für die Wohnung zu senken.
etwa dann, wenn der örtliche Wohnungsmarkt keinerlei bezahlbare Alternativen bietet. Der Leistungsempfänger muss in diesem Fall aber eine eingehende, erfolglose Wohnungssuche nachweisen. Von ihm wird verlangt, dass er auch Wohnung in anderen Stadtteilen und öffentlich geförderten Wohnraum in seine Suche einbezieht. Für letzteren Wohnraum ist ein Wohnberechtigungsschein erforderlich, denn sich der Hartz-IV-Empfänger ausstellen lassen muss.
Unzumutbarkeit, die Wohnungskosten auf ein angemessenen Maß zu reduzieren
Neben Fällen von Unmöglichkeit (s.o.) gibt es auch Fälle, in denen es unzumutbar für den ALG-2-Empfänger ist, die Kosten der Wohnung auf ein angemessenes Maß zu reduzieren, so etwa bei Pflegebdüftigkeit. Auch hier obliegt dem Leistungsempfänger der Nachweis des Grundes.
In den Fällen der Unmöglichkei und Unzumutbarkeit der Kostensenkung für die Wohnung muss die ARGE oder die Kommune die an sich unangemessenen Kosten für die Dauer dieser Hinderungsgründe tragen, selbst wenn 6 Monate überschritten werden.
Zwang zum Umzug
Eine kontrovers diskutierte Frage ist, ob der ALG-II-Empfänger zu einem Umzug gezwungen werden kann. Rechtlich ist diese Frage sicher zu verneinen, faktisch jedoch besteht für den Arbeitslosengeld-2-Empfänge keine andere Möglichkeit als ein Umzug, da die ARGe oder die Kommune nur verpflichtet ist, die Kosten für die Wohnung bis zur Grenze der Angemessenheit zu übernehmen. Der ALG-2-Empfänger müßte also die Mietkosten, die das Amt nicht übernimmt, von der Regelleistung (347 Euro) bestreiten.