Umzug beim ALG II 2 Bezug

Wann muss man als Hartz IV Empfänger umziehen?

Umzug wegen unangemessener Wohnung

Das Problem des Umzugs wegen einer unangessenen Wohnung wurde an andere Stelle dargestellt. Festzuhalen ist, dass das Amt, die ARGE oder Kommune, rechtlich niemanden zu einem Umzug zwingen kann. Faktisch hingegen kann der ALG-II-Empfänger zu einem Umzug gezwungen sein, wenn er eine unangemessene Wohnung bewohnt und die Behörde deshalb die Mietkosten nicht in vollem Umfang übernimmt. Die nicht übernommenen Kosten müßte der Arbeitslosengeld II Bezieher von der Regelleistung bezahlen, was so gut wie nie möglich ist.

Allerdings hat der Arbeitslosengeld-II-Empfänger gegenüber dem Vermieter kein Recht, die Wohnung zu kündigen, nur weil sie unangemessen i.S.d. SGB II ist. Es gelten immer die allgemeinen Kündigungsregelungen nach dem BGB; es gibt kein Sonderkündigungsrecht nach dem SGB II.
Erfolgt ein Umzug wegen unangemessener Wohnung, so übernimmt die ALG II Behörde die Wohnungsbeschaffungskosten, d.h. die Umzugskosten und die Mietkaution.
Hat der ALG-2-Empfänger den Umzug jedoch verschuldet, so hat die ARGE die Möglichkeit, die Wohnungsbeschaffungskosten auch nur darlehensweise zu übernehmen. Die Mietkaution wird ohnehin i.d.R. lediglich als Darlehn gewährt.

Umzug wegen zu kleiner Wohnung

In dem Fall, dass die Wohnung zu klein ist, etwa, weil sich Nachwuchs eingestellt hat, kommt ebenfalls ein Umzug in Betracht. Die Wohnung ist dann unangemessen klein.

Als Maßstab zur Wohnungsgröße gelten die aus dem früheren Sozialhilferecht übernommenen Regelwerte, die sich an die Wohnungsmindestgrößen im Verfahen der Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines anlehnen:
45m² sind für eine, 60m² für zwei Personen angemessen. Jeder weitere in der Wohnung lebende Person kann einen zusätzlichen Wohnraum von 15m² beanspruchen;
Der Umzug sollte vorher mit der ARGE bzw. Kommune abgesprochen werden.

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