Umzug, wenn Wohnung nicht angemessen?

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Wann umziehen?
Wohnung zu klein

Wann muss man als Hartz IV Empfänger umziehen?

Das Problem des Umzugs wegen einer unangemessenen Wohnung (Wohnungsgröße oder Miethöhe) wurde an andere Stelle dargestellt. Festzuhalten ist, dass das Amt, das Jobcenter rechtlich niemanden zu einem Umzug zwingen kann. Faktisch hingegen kann der ALG-II-Empfänger zu einem Umzug gezwungen sein, wenn er eine unangemessene Wohnung bewohnt und die Behörde deshalb die Mietkosten nicht in vollem Umfang übernimmt. Die nicht übernommenen Kosten müsste der Arbeitslosengeld II Bezieher von der Regelleistung bezahlen, was so gut wie nie möglich ist.

Allerdings hat der Hartz-IV-Empfänger gegenüber dem Vermieter kein Recht, die Wohnung zu kündigen, nur weil sie unangemessen im Sinne des SGB II ist. Es gelten immer die allgemeinen Kündigungsregelungen nach dem BGB; es gibt kein Sonderkündigungsrecht nach dem SGB II.
Erfolgt ein Umzug wegen unangemessener Wohnung, so übernimmt die ALG II Behörde die Wohnungsbeschaffungskosten, d.h. die Umzugskosten und die Mietkaution.

Hat der ALG-2-Empfänger den Umzug jedoch verschuldet, so hat das Jobcenter die Möglichkeit, die Wohnungsbeschaffungskosten auch nur darlehensweise zu übernehmen. Die Mietkaution wird ohnehin i.d.R. lediglich als Darlehn gewährt.

Umzug wegen zu kleiner Wohnung

Umzug bei Hartz 4

In dem Fall, dass die Wohnung zu klein ist, etwa, weil sich Nachwuchs eingestellt hat, kommt ebenfalls ein Umzug in Betracht. Die Wohnung ist dann unangemessen klein.

Als Maßstab zur Wohnungsgröße gelten die aus dem früheren Sozialhilferecht übernommenen Regelwerte, die sich an die Wohnungsmindestgrößen im Verfahren der Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines anlehnen:

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45 qm sind für eine, 60 qm für zwei Personen angemessen. Jede weitere in der Wohnung lebende Person kann einen zusätzlichen Wohnraum von 15 qm beanspruchen;
Der Umzug sollte vorher mit dem Jobcenter abgesprochen werden.

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