Rückzahlung von ALG II und Erstattungsanspruch
Erstattungsansprüche der ARGE gegen Dritte
In manchen Fällen hat die ARGE einen Erstattungsanspruch gegen Dritte, meist dann, wenn sie Hartz IV Leistungen erbracht hat, aber vorrangig andere Leistungsträger oder Angehörige zur Leistung verpflichtet gewesen wären und dadurch eine Hilfebedürftigkeit vermieden worden wäre.
Der Anspruch gegen den Dritten geht dann gesetzlich auf die ARGE über.
Bei gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gibt es allerdings Ausnahmen vom gesetzlichen Forderungsübergang. Wenn der Hilfebedürftige mit dem, der ihm zu Unterhaltszahlungen verpflichtet ist, in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, oder zwischen Unterhaltsverpflichtetem und Hilfebedürftigem eine Verwandtschaftsbeziehung besteht und der Hilfebedürftige den Unterhaltsanspruch nicht geltend gemacht hat, oder wenn der Hilfebedürftige Kind des Unterhaltsschuldners ist und schwanger ist oder sein leibliches Kind unter sechs Jahren betreut, dann gibt es keinen gesetzlichen Übergang des Unterhaltsanspruchs auf die ARGE.
Es sind jedoch auch Ausnahmen von der Ausnahme zu beachten: Unterhaltsansprüche minderjähriger Hartz IV Bezieher oder von Hartz IV Beziehern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ihre Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben, gehen immer auf die ARGE über.
Rückzahlung von ALG 2
Die ARGE kann das gezahlte ALG 2 zurück fordern, wenn der Empfänger die ARGE arglistig getäuscht hat oder auch nur grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat.
Auch wenn wesentliche Änderungen der persönlichen Verhältnisse nach Beginn des Hartz IV Bezugs nicht angezeigt werden, besteht eine Rückzahlungsverpflichtung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen.
Eine Rückzahlungspflicht besteht ebenfalls, wenn vorsätzlich oder grobfahrlässig die Hilfebedürftigkeit herbeigeführt wurde.
Liegt jedoch nur leicht fahrlässiges Handeln, also einfaches Vergessen vor, kann die ARGE den Rückzahlungsanspruch erlassen, stunden oder niederschlagen. Die Behörde hat über einen entsprechenden Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
Eine Rückzahlungsverpflichtung umfasst nicht nur den Regelsatz, sondern auch die Versicherungsbeiträge, die die ARGE an die Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung gezahlt hat.
Besteht eine Rückzahlungsverpflichtung, so geht sie im Falle des Todes des Schuldners auf die Erben über.
Aufrechnung der Rückzahlungsforderung mit dem Anspruch auf ALG 2
Nur in den Fällen, in denen der Rückzahlungsanspruch aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit entstanden ist, kann die Behörde mit dem ALG 2 Anspruch aufrechnen. Aufgerechnet werden kann aber nicht mit dem kompletten ALG 2, sondern nur mit der Regelleistung und dem befristeten Zuschlag(also nicht mit den Zahlungen für Miete und Heizung) und auch nur in Höhe von bis zu 30 Prozent und in einem Zeitraum von 3 Jahren.
Ob aufgerechnet wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen der ARGE.
Auskunftspflicht des Arbeitgebers
Der ehemalige Arbeitgeber des Hartz IV Beziehers muss der ARGE auf Verlangen Auskunft geben, insbesondere über das Ende und den Grund für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Die Auskunftspflicht erstreckt sich aber auf alle Tatsachen, die für den Anspruch auf ALG 2 von Bedeutung sind.
Der Arbeitgeber muss seinem (ehemaligen) Arbeitnehmer auf verlangen unverzüglich bescheinigen, welcher Art und von welcher Dauer die Erwerbstätigkeit war, wie hoch das Arbeitsentgelt war, und zwar für Zeiten, für die der Arbeitnehmer Hartz IV Leistungen beantragt oder bezogen hat.
Auch der Arbeitgeber des Partners des Hilfebedürftigen, mit dem er verheiratet ist oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder partnerschaftsähnlichen Gemeinschaft lebt. Gleiches gilt für den Arbeitgeber einer Person, die dem Hartz IV Bezieher unterhaltsverpflichtet ist.
Auskunftspflicht Dritter
Jeder, der einem ALG 2 Bezieher Leistungen erbringt oder auch Zuwendungen, die Geldwert haben, muss der ARGE auf Verlangen hierüber Auskunft erteilen, wenn diese Leistung geeignet ist, dass ALG 2 auszuschließen oder zu vermindern.
Werden Auskunftspflichten nicht erfüllt oder Bescheinigungen nicht ausgestellt, so drohen Schadensersatzansprüche und auch Bußgelder.
Verpflichtung der Erben zur Rückzahlung des ALG 2
Erben des Hartz IV Beziehers müssen das von der ARGE gezahlte ALG 2 zurückzahlen, soweit es innerhalb der letzten 10 Jahre gezahlt wurde und 1.700 Euro überstiegen hat. Nicht zurückzuzahlen sind Einstiegsgeld und befristeter Zuschlag. Die Haftung des Erben ist auf den Wert des Nachlasses beschränkt. Von dem ererbten Vermögen kann der Erbe zuvor die Schulden und die Kosten einer angemessenen Beerdigung abziehen.
Der Ersatzanspruch des Erben ist ausgeschlossen, wenn der Wert des Nachlasses 15.500 Euro nicht erreicht und der Erbe Partner des Hartz IV Empfängers war, beide verwandt waren und nicht nur vorübergehend bis zum Tod zusammengelebt haben oder der Hartz IV Empfänger von dem Erbe gepflegt wurde. Bedeutet die Rückzahlung für den Erben eine besondere Härte, so darf die ARGE den Rückzahlungsanspruch ebenfalls nicht geltend machen. Der Anspruch kann von der ARGE nur innerhalb von 3 Jahren geltend gemacht werden.