Regelsatzverordnung
ALG II - Arbeitslosengeld II: Die Grundsicherung für Arbeitssuchende
Die Regelsatzverordnung betrifft den Inhalt, die Bemessung, den Aufbau und die Fortschreibung der Sozialhilfe-Regelsätze.Was ist überhaupt ein Regelsatz?
Ein Regelsatz ist in Geld gemessen die Summe, die ein bedürftiger Mensche aus öffentlichen Mitteln erhält, um ein menschenwürdiges Leben führen zu können. Bis zum 31.12.2004 umfassten die Regelsätze den zum Grossteil nur die Leistungen für Ernährung und den hauswirtschaftlichen Bereich. Daneben mussten einmalige Leistungen zum Beispiel für Bekleidung, Wäsche, Schuhe, Hausrat und besondere Anlässe einzeln beantragt und bewilligt werdem-.Das neue Sozialhilferecht, das Sozialgesetzbuch Zwölf - SGB XII löst ab dem 01. Januar 2005 das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ab. Es bestimmt, dass die einmaligen Leistungen in Zukunft pauschal mit in den Regelsatz einbezogen und in einem monatlich Gesamtbetrag ausgezahlt werden.
Hintergrund dieser Regelung ist,
a)mehr Eigenverantwortung und Selbständigkeit des Leistungsberechtigten und
b) Verwaltungskostenersparnis und mehr Effizienz bei den Sozialhilfeträgern zu erreichen..
Doch auch weiterhin gibt es Ausnahmen, also einmalige Leistungen, die nicht pauschal vom Regelsatz abgedeckt werden und gesondert zu beantragen sind, und zwar: - Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
- Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt sowie
- mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Die Höhe der Regelsätze
Wie ermittelt sich nun die Höhe der Regelsätze? Sie wird statistisch aus der alle fünf Jahre ausgewerteten Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) errechnet und von den Bundesländern jeweils festgesetzt. Das führt dazu, dass die Höhe der Regelsätze von Bundesland zu Bundesland etwas variieren.Der Ermittlung zu Grunde gelegt werden die Verbrauchsausgaben der unteren Einkommensgruppen für Waren und Dienstleistungen. Darunter fallen Ausgaben für Ernährung, Kleidung, Körperpflege und Bedürfnisse des täglichen Lebens. Nicht darin eingebunden sind die regelmäßigen Kosten für Unterkunft und Heizung. Diese werden im Rahmen der Bedarfsermittlung zusätzlich zu den Regelsätzen gewährt.
Die erstmalige Bemessung der Regelsätze zum 1. Januar 2005 erfolgte aus der Auswertung der EVS 1998. Danach betrug der neu festzusetzende sogenannte Eckregelsatz 345 Euro. Heute beträgt er
351 € im Monat.
(Der frühere Eckregelsatz nach dem BSHG betrug 297 €.)
Wichtig ist also, dass diese Summe pauschal die meisten der früheren einmaligen Leistungen mit enthält, wie aufgeführt zum Beispiel für Bekleidung.
Der Eckregelsatz ist der Regelsatz für den Haushaltsvorstand und für Alleinstehende. Vom Eckregelsatz werden die Regelsätze für weitere Haushaltsangehörige abgeleitet. Es gibt zwei zu berücksichtigende Altersstufen (bisher vier).
a) bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (60 Prozent des Eckregelsatzes): 210 €
b) ab Vollendung des 14. Lebensjahres (80 Prozent des Eckregelsatzes): 280 €
Interessant zu wissen ist schließlich, dass in den Jahren, in den keine Neubemessung der Regelsätze im Rahmen der statistisch errechneten Bedarfsdeckung erfolgt (dies ja nur alle 5 Jahre), wird der Regelsatz entsprechend dem aktuellen Rentenwert in der Gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli eines jeden Jahres angepasst.
SGB II: Arbeitslosengeld 2 (ALG II)/Sozialgeld
Der Eckregelsatz der Sozialhilfe in Höhe von 351 Euro wird von der im Sozialgesetzbuch (SGB) II geregelten Grundsicherung für erwerbsfähige Arbeitssuchende (Arbeitslosenhilfe II) in Bezug genommen, d.h. er entspricht ihr in der Höhe. (Das Sozialgeld ist der reduzierte Regelsatz der Haushaltsangehörigen der erwerbsfähigen Arbeitssuchenden.)Dies ist die Konsequenz aus der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe durch die sog. Hartz IV Gesetze.
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