Änderungen bei Hartz IV und ALG II
Hartz IV in der Vergangenheit (2005)
Die Kosten für Hartz IV lagen im 1. Quartal 2006 deutlich höher als im Vorjahr. Die Bundesregierung hat daraufhin die Regeln für den Bezug des ALG II 2 (Arbeitslosengeldes II) verschärft..
Das Bundeskabinett stimmte am 3. Mai 2006 einem Gesetzentwurf des Arbeitsministeriums zur Fortentwicklung der Hartz-IV-Reform (SGB-II-Fortentwicklungsgesetz) zu. Dies ist mit mehr als 50 Änderungen die umfangreichste Korrektur der Hartz IV-Gesetze seit ihrem Inkrafttreten im Januar 2005. Insbesondere durch die Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs sollen der Bund jährlich 1,2 Milliarden und die Gemeinden 300 Millionen Euro einsparen.
Das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt I 2006, 1706, hat damit wesentliche Änderungen des Rechts der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II herbeigeführt. Die Verwaltungspraxis ist optimiert, das Leistungsrecht verbessert und der Leistungsmissbrauch wird wirksamer bekämpft, so die Gesetzesintention. (Stichwort: Außendienst, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 SGB). Die Änderungen sind, bis auf wenige Ausnahmen, zum 01.08.2006 in Kraft getreten.
Die Reaktion auf das SGB-II-Fortentwicklungsgesetz ist und war geteilt:
Die Spitzenverbände der Städte, Gemeinden und Landkreise sehen einen Schritt in die richtige Richtung gemacht, dem weitere folgen müssten. Der DGB sieht in dem Gesetz neuen Zumutungen für Arbeitslose; das Hauptproblem seien die fehlenden Arbeitsplätze.
Neuregelungen und Änderungen bei Hartz IV / ALG II 2 zum 1. 8. 2006
Ab dem 01. August 2006 sind bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II, ALG II) vielfältige Änderungen in Kraft getreten.
Hier die neuen Regelungen im Detail:
1. Sofortangebot
§ 15a SGB II bestimmt, dass erwerbsfähigen Erstantragsteller, das sind Personen, die innerhalb der letzten zwei Jahre weder Leistungen nach dem SGB II noch nach dem SGB III bezogen haben, ein Sofortangebot zur Aufnahme einer Beschäftigung oder Qualifizierung bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung erhalten sollen. Hilfebedürftigkeit soll dadurch vermieden und gleichzeitig die Bereitschaft des Hilfesuchenden zur Arbeitsaufnahme geprüft werden. Rechtsfolge einer Ablehnung der Annahme eines Sofortangebotes ist die Kürzung des ALG II, Arbeitslosengeld II, gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB.
2. Leistungsausschluss
a) bei stationärer Unterbringung
Der neugefasste § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II schließt Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind, vom Leistungsbezug nach dem SGB II grundsätzlich aus. Das bedeutet, dass die Dauer des voraussichtlichen Aufenthalts in der stationären Einrichtung nicht mehr entscheidend ist. § 7 Abs. 4 Satz 3 SGB II regelt jedoch Ausnahmen:
Eine Ausnahme gilt für Personen, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus untergebracht sind. Es muss für diese Personen nach wie vor eine Prognoseentscheidung bei Beginn des stationären Aufenthalts gefällt werden. Der Begriff des Krankenhauses richtet sich nach der Definition in § 107 SGB V. Einrichtungen der Rehabilitation (§ 107 Abs. 2 SGB V) sind den Krankenhäusern gleichgestellt und Aufenthalte in beiden Einrichtungen müssen addiert werden.
Eine weitere Ausnahme gilt für Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind, dabei aber unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind. Der Gesetzgeber sah einen generellen Leistungsausschluss für diese Personen als ungerechtfertigt an.
§ 7 Abs. 4 Satz 2 SGB stellt nun ausdrücklich den Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gleich. Die Rechtsprechung hierzu war bisher nicht einheitlich.
b) bei Bezug von Altersbezügen
§ 7 Abs. 4 Satz 1 SGB stellt klar, dass der Bezug von Altersbezügen, die der Altersrente vergleichbar sind, einen Leistungsbezug nach dem SGB II ausschließt.
c) bei Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs
§ 7 SGB II enthält nun einen Abs. 4a. Danach erhält derjenige keine Leistungen, der sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des zeitnahen und ortsnahen Bereichs aufhält. Was der zeit- und ortsnahe Bereich ist, bestimmt die Erreichbarkeits-Anordnung vom 23.10.1997 (ANBA 1997, 1685) in der Fassung vom 16.11.2001 (ANBA 2001, 1476). Das SGB II beinhaltete bisher - im Gegensatz zu § 119 Abs. 5 Nr. 2 SGB III – keine Regelungen zur Erreichbarkeit. Die Folge war, dass Regelungen über einen auswärtigen Aufenthalt nur in der Eingliederungsvereinbarung getroffen und Verstöße hiergegen lediglich nach § 31 SGB II geahndet werden konnten. Die dort vorgesehene Absenkung des Leistungsbezugs um lediglich 30% insbesondere bei länger andauernden Auslandsaufenthalten wurde als unzureichend empfunden, um den Hilfebedürftigen zu einer Rückkehr nach Deutschland und der aktiven Mitwirkung an seiner Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu motivieren. Konsequenz: Der Leistungsanspruch entfällt bei nicht genehmigten Ortsabwesenheiten jetzt vollständig. Die in der Erreichbarkeits-Anordnung geregelten Ausnahmen hiervon finden entsprechende Anwendung, vgl. § 7 Abs. 4a, Halbsatz 2 SGB II. Steht der Hilfebedürftige in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, so muss eine Ortsabwesenheit wenigstens für die arbeitsvertraglich zustehende Urlaubsdauer gewährt werden.
3. Verschärfte Sanktionen bei wiederholten Pflichtverletzungen
§ 31 Abs. 3 SGB II regelt Sanktionen bei wiederholten Pflichtverletzungen innerhalb eines Jahres.
Jeder Hilfebedürftige, der nach einer Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 SGB II zunächst von einer dreimonatigen Absenkung um 30% betroffen war, wird nunmehr, wenn er erneut seine Pflichten verletzt, gem. § 31 Abs. 1 SGB II innerhalb eines Jahres mit einer Absenkung um 60% sanktioniert. Das ALG II fällt komplett weg, wenn es zu einer weiteren wiederholten Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres kommt. Dieser vollständige Wegfall des ALG II kann auf eine Minderung auf 60% verringert werden, wenn sich der Hilfebedürftige nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen.
Der bisherige Hinweis im Gesetz, dass bei wiederholter Pflichtverletzung auch die Leistungen nach den §§ 21 bis 23 SGB II in die Absenkung einbezogen werden können, ist weggefallen. Dadurch ist klargestellt, dass von einer Absenkung wegen erstmaliger oder wiederholter Pflichtverletzung immer das gesamte ALG II (Arbeitslosengeld II) betroffen ist, nicht etwa nur die Regelleistung.
Meldeversäumnisse, also Pflichtverletzungen nach § 31 Abs. 2 SGB II , führen bei mehrfacher Wiederholung ebenfalls zu einer verschärften Absenkung des ALG II, Arbeitslosengeldes II, indem das Arbeitslosengeld II um den Prozentsatz gemindert wird, der sich aus der Summe des in Abs. 2 genannten Prozentsatzes und dem der jeweils vorangegangenen Absenkung nach Abs. 2 zugrundeliegenden Prozentsatz ergibt. Beispiel: Der Hilfebedürftige, der nach einem Meldeversäumnis zunächst eine dreimonatigen Absenkung um 10% als Sanktion erhalten hatte, wird bei einer wiederholten Pflichtverletzung nach Abs. 2 innerhalb eines Jahres mit einer Absenkung um 20% sanktioniert.
Für die unter 25jährigen (U25) fällt bei wiederholter Pflichtverletzung das ALG II, Arbeitslosengeld II, vollständig weg. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung können in diesem Fall - d.h. Ermessen der Behörde - erbracht werden, falls der Hilfebedürftige sich nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen.
Die Erbringung von Sachleistungen steht im Ermessen der Behörde. Die Dauer der Absenkung kann gem. § 31 Abs. 6 Satz 3 SGB II von drei Monaten auf sechs Wochen verkürzt werden.
Achtung: Datum der Gültigkeit der verschärften Sanktionsregelungen ist der 01.01.2007. Gem. § 69 Abs. 2 SGB II finden Pflichtverletzungen vor dem 01.01.2007 im Rahmen von § 31 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB II keine Berücksichtigung.
Die verschärften Sanktionen bei unter 25-Jährigen sind bereits ab dem 01.08.2006 in Kraft getreten.
4. Neuregelung von gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften
Gleichgeschlechtliche Partner, die nicht nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingetragen sind, aber in einer sog. Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft zusammenleben sind nun im SGB II eheähnlichen Gemeinschaften gleichgestellt: sie bilden eine Bedarfsgemeinschaft, vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. c SGB II. Dies hat die wirtschaftliche Konsequenz, dass das Einkommen des gleichgeschlechtlichen Partners wie bei verschiedengeschlechtlichen eheähnlichen Gemeinschaften im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit angerechnet wird. Der Gesetzgeber wollte die Besserstellung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften gegenüber Ehepaaren, Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft und Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft beseitigen.
5.Beweislastumkehr bei eheähnlichen oder partnerschaftsähnlichen Gemeinschaften
§ 7 Abs. 3a SGB II bestimmt nunmehr eine Beweislastumkehr bei der Prüfung, ob eine eheähnliche oder partnerschaftsähnliche Gemeinschaft gegeben ist. Eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft wird jetzt vermutet, wenn die Partner
a) länger als ein Jahr zusammenleben,
b) mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
c) Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
d) befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Hintergrund dieser Bestimmung ist, Leistungsmissbrauch durch falsche Angaben zu den häuslichen Verhältnissen zu verhindern und die praktischen Schwierigkeiten bei der Aufklärung der tatsächlichen Lebensumstände durch Leistungsträger und Gerichte zu beseitigen. Es handelt sich um eine widerlegbare Vermutung. Der Betroffenen kann also darlegen und muss nachweisen, dass die aufgeführten Kriterien nicht vorliegen oder die Vermutung durch weitere Tatsachen entkräftet wird.
6. Einkommen und Vermögen eines Stiefelternteils
§ 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II legt jetzt fest, dass auch das Einkommen und Vermögen eines in der Bedarfsgemeinschaft lebenden "Stiefelternteils" auf den Bedarf des nicht leiblichen Kindes anzurechnen.
Zu der alten Rechtslage war die herrschend Rechtsprechung und Literatur davon ausgegangen, dass bei nicht miteinander verheirateten Partnern das Einkommen und Vermögen des nicht leiblichen "Elternteils" nicht zur Bedarfsdeckung des Kindes herangezogen werden durfte. Dadurch bestand eine Schlechterstellung verheirateter Partner. Bei diesen entstand durch die Heirat zum nicht leiblichen Kind eine Schwägerschaft, sodass die Vermutungsregelung des § 9 Abs. 5 SGB II eingriff.
7. Regelungen zur Einkommensberücksichtigung nach § 11 SGB II
a) Nr. 7 in § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II bestimmt nunmehr, dass Aufwendungen "zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag" den Betroffenen nicht als „bereites“, d.h. einsatzfähiges Einkommen zur Verfügung stehen. Diese Regelung greift auch bei nicht gepfändeten Ansprüchen, die aber wegen eines titulierten Unterhaltsanspruches jederzeit gepfändet werden können. Rechtsfolge: Unterhaltsansprüche, die ein Unterhaltsverpflichteter aufgrund eines titulierten Unterhaltsanspruches oder einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung zu erbringen hat, sind daher von seinem Einkommen abzuziehen. Unterhaltstiteln können auch solche sein, die gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 i. V. m. § 60 SGB VIII kostenfrei vom Jugendamt erstellt werden können.
b) Nr. 8 in § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II legt einen weiteren Absetzbetrag bei der Einkommensberücksichtigung dann fest, wenn Einkommen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei der Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder dem SGB III für mindestens ein Kind berücksichtigt wird.
c) § 11 Abs. 4 SGB II regelt, inwieweit Pflegegeld nach dem SGB VIII als Einkommen anzurechnen ist. Das Pflegegeld für die Betreuung und Erziehung fremder Kinder besteht zum einen aus dem Entgelt für tatsächliche Ausgaben für das Kind und zum anderen aus einem Anerkennungsbetrag für den erzieherischen Einsatz. § 11 Abs. 4 SGB II legt fest, dass der Teil des Pflegegeldes, der für den erzieherischen Einsatz (nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. sind dies 202 € pro Kind und Monat) gezahlt wird, in Abhängigkeit von der Kinderzahl anrechnungsfrei bleibt. Das bedeutet im Einzelnen: nicht angerechnet wird der Erziehungsbeitrag für das erste und zweite Pflegekind, für das dritte Pflegekind wird er zu 75% auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts angerechnet. Voll wird der Erziehungsbeitrag ab dem vierten Pflegekind angerechnet. Achtung: Die Regelung wird erst am 01.01.2007 wirksam.
8. Freibeträge bei Vermögen
Die Schongrenze für Altersvorsorgevermögen außerhalb der „Riester-Rente“ beträgt 250 € pro vollendetem Lebensjahr, maximal 16.250 €, vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II.
Der Grundfreibetrag für den volljährigen Hilfebedürftigen und dessen Partner beträgt jetzt 150 € pro vollendetem Lebensjahr und mindestens 3.100 €, maximal 9.750 Euro, vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB. Der Betrag des Schonvermögens für hilfebedürftige minderjährige Kinder wurde ebenfalls von 4.100 € beträgt jetzt gleichsam 3.100 € reduziert, vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II.
9. Befristeter Zuschlag
§ 19 SGB II verdeutlicht, dass der befristete Zuschlag nach § 24 SGB II kein Bestandteil des ALG II ist, sondern zusätzlich gewährt wird. Das bedeutet, dass Hilfebedürftigkeit und somit ein Anspruch auf ALG II durch den Zuschlag nicht begründet werden kann. Weiter wird verdeutlicht, dass der Zuschlag nach § 24 SGB II nicht veränderbar ist, - Ausnahme: ein Partner scheidet aus der Bedarfsgemeinschaft aus - weil er einmalig festgesetzt wird, und zwar beim Übergang vom Arbeitslosengeld in das Arbeitslosengeld II und spätere Veränderungen der Einkommensverhältnisse somit unberücksichtigt bleiben, vgl. § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II. § 24 Abs. 4 SGB II bestimmt, dass bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen der befristete Zuschlag im zweiten Jahr auf höchstens 80 € begrenzt ist, bei Partnern auf höchstens 160 € bei Partnern und auf jeweils maximal 30 € für die mit dem Zuschlagsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden minderjährigen Kinder.
10. Umzug in teurere Wohnung
§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II besagt, dass, wenn Hilfebedürftige in eine neue Wohnung mit höheren, aber noch angemessenen Kosten umziehen, die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht werden. Ausnahme: der Umzug ist erforderlich.
11. Regelleistung beinhaltet Haushaltsenergie
§ 20 SGB II besagt, dass in der Regelleistung die Bedarfe für Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile enthalten sind. Das heißt, dass z.B. die Energiekosten für die Kochen, Warmwasser und Beleuchtung aus der Regelleistung zu bestreiten sind und nicht als Bestandteil der Kosten der Unterkunft und Heizung gesondert übernommen werden können.
12. Träger der Kosten bei Wohnungswechsel
§ 22 Abs. 2 und 3 SGB II teilt auf: der für die bisherige Unterkunft zuständige kommunale Träger ist für die Zusicherung und Übernahme der Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten zuständig, der am Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist für die Gewährung der Mietkaution zuständig.
13. rechtliche Behandlung von Betriebskostenerstattungen
22 Abs. 1 Satz 4 SGB II bestimmt, dass Erstattungen überzahlter Kosten für Unterkunft und Heizung nicht mehr als Einkommen im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind, sondern, dass sie im Monat nach der Rückzahlung oder Gutschrift die Kosten der Unterkunft mindern. (Nicht abgezogen werden können Rückzahlungsanteile, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, da diese aus der Regelleistung zu bestreiten sind.)
14. Kosten der Wohnung für unter 25-Jährige
§ 22 Abs. 2a Satz 2 SGB II bestimmt, dass Leistungen für Unterkunft und Heizung an Hilfebedürftige unter 25 Jahren nicht erbracht werden, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung herbeizuführen. Dies soll verhindern,, dass Jugendliche die notwendige Zusicherung des Leistungsträgers für eine Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung nicht dadurch umgehen, dass sie bereits vor Beginn des Leistungsbezuges eine Wohnung beziehen.
15. Kosten der Unterkunft für Auszubildende
§ 22 Abs. 7 SGB II bestimmt, dass Auszubildende, die Leistungen nach dem BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III erhalten und die deshalb gemäß § 7 Abs. 5 SGB II vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen sind, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung erhalten können. Dies soll Ausbildungsabbrüche in Fällen verhindern, in denen die in der Ausbildungsförderung berücksichtigten Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht für eine Existenzsicherung reichen. Der Zuschuss gilt gem. § 19 Satz 2 SGB II nicht als ALG II. Folglich besteht keine Sozialversicherungspflicht. Achtung: Inkrafttreten am 01.01.2007.
16. Babyerstausstattung
§ 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II verdeutlicht, dass eine komplette Babyerstausstattung, also nicht lediglich Babybekleidung, als einmalige Leistung übernommen werden kann.
17. Keine vom den gesetzlichen Vorgaben abweichende Bedarfsfestlegung möglich
§ 3 Abs. 3 und § 23 Abs. 1 Satz 4 SGB II stellen klar, dass die Regelungen über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abschließend sind. Das bedeutet, dass - anders im Sozialhilferecht, s. § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII - eine abweichende Festlegung der Bedarfe nicht möglich ist. Eine Ausnahme besteht in der Option einer darlehensweisen Gewährung von Leistungen bei unabweisbarem Bedarf, s. § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
18. Mehrbedarf für schwerbehinderte Sozialgeldbezieher
& § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II besagt, dass Bezieher von Sozialgeld, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G besitzen, einen Mehrbedarf in Höhe von 17% der maßgeblichen Regelleistung erhalten.
19. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
§ 26 Abs. 3 SGB II bestimmt, dass, wenn Personen allein durch die Aufwendungen für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung hilfebedürftig würden, werden diese Kosten auf Antrag im notwendigen Umfang übernommen werden. Dabei sind Beiträge für eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung sind stets angemessen; eine private Kranken- und Pflegeversicherung ist jedenfalls dann angemessen, wenn die Betroffenen im Standardtarif versichert sind.
20. Bewilligungszeitraum
Gem. § 41 Abs. 1 Satz 5 SGB II kann der Bewilligungszeitraum auf 12 Monate verlängert werden, wenn mit einer Veränderung der Verhältnisse in diesem Zeitraum nicht zu rechnen ist.
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