Kinderzuschlag oder Kindergeldzuschlag

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Kiinderzuschlag
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Kindergeldzuschlag

Was ist der Kinderzuschlag?

Der Kinderzuschlag ist im Bundeskindergeldgesetz geregelt. Oft wird er auch (falsch) Kindergeldzuschlag genannt. Um den Kinderzuschlag zu erhalten, muss ein Antrag bei der Familienkasse, d.h. der Kindergeldkasse gestellt werden.

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Es besteht ein Anspruch auf Kinderzuschlag, wenn die Kinder in einer Bedarfsgemeinschaft wohnen, die Eltern aber keinen Anspruch auf Hartz IV haben, weil sie mit ihrem Einkommen zwar ihren Bedarf, aber nicht den des Kindes decken können. Das Kind darf dabei noch nicht 25 Jahre alt sein.

 

Anspruch auf Kinderzuschlag

Der Anspruch auf Kinderzuschlag ist an die im Folgenden beschriebenen Voraussetzungen geknüpft.

Die Kinder müssen unverheiratet sein und im Haushalt der Eltern leben. Die Eltern oder wenigstens ein Elternteil müssen einen Anspruch auf Kindergeld oder einen Anspruch auf Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder einen Anspruch auf Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben.

Das Einkommen der Kinder darf jährlich nicht 7680 Euro übersteigen.

Das Einkommen der Eltern muss ihren Bedarf gerade decken bzw. darf die Deckungsgrenze nicht um 140 Euro oder mehr übersteigen.

Die Höhe des Kinderzuschlags beträgt pro Kind bis zu 140 Euro. Der Anspruch auf Kinderzuschlag besteht maximal für 36 Monate.

Der Kinderzuschlag ist Einkommen der Kinder. Der Anspruch auf Kinderzuschlag entfällt, wenn der Berechtigte erklärt, ihn für einen bestimmten Zeitraum wegen eines damit verbundenen Verlusts eines höheren Anspruchs nicht geltend machen zu wollen. Damit wurde die Konkurrenz zum Zuschlag zum ALG 2 nach Bezug von Arbeitslosengeld I angesprochen. Der (befristete) Zuschlag zum ALG 2 war oft höher als der Kinderzuschlag. Er ist jedoch mit dem 30. Juni 2011 entfallen.

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Kindergeldzuschlag?

Weil der Anspruch an das Vorliegen von Kindergeld geknüpft ist, wird er oft als Kindergeldzuschlag bezeichnet. Dies ist allerdings inkorrekt.

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