Nicht berücksichtigungsfähiges Einkommen bei Hartz IV 4

Was ist kein anrechenbares Einkommen beim ALG II 2 Bezug?

IGrundsätzlich ist jedes Einkommen bei der Berechung des ALG II zu berücksichtigen. Es gibt jedoch auch Ausnahmen.

Folgenden Leistungen werden nicht als Einnahmen i.S.d. SGB II berücksichtigt:

- Leistungen, die im SGB II normiert werden,
- Elterngeld,
- Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz,
- Blindengeld,
- Pflegegeld nach dem SGBXI
- sonstige Renten, die in analoge Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes gezahlt werden,br> - alle Einnahmen bis zur Höhe von 50 Euro im Jahr.

Nicht anrechenbar auf das Arbeitslosengeld 2 sind ebenfalls folgende Leistungen:
- Schmerzensgeld,
- Entschädigungen, die aufgrund eines Schadens geleistet werden, welcher kein Vermögens- oder Sachschaden ist.
- der Auslandsverwendungszuschlag und der Leistungszuschlag bei Soldaten.
- die nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung.
- sog. Taschengeldeinnamen unter 15 Jahre alter Personen, die zwar aufgrund einer Erwerbstätigkeit erzielt werden, jedoch monatlich 100 Euro nicht überschreiten, etwa aus einem Ferienjob.

Einnahmen, die nur in der Regel beim ALG II 2 nicht berücksichtigt werden

Folgende Leistungen werden i.d.R. nicht auf das ALG 2 angerechnet:
- Aufwandsentschädigungen für kommunale Tätigkeiten
- Aufwandsentschädigungen für ein Ehrenamt
- Mobilitätshilfen des Arbeitgebers
- vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers
- Zuwendungen von Trägern der freien Wohlfahrtspflege
- kirchliche Zuwendungen
- Zuwendungen Dritter, die nicht demselben Zweck wie die Hartz 4 Leistungen dienen.

Diese Leistungen, deren Aufzählung nicht vollständig ist, werden jedoch nur dann nicht als Einkommen i.S.d. SGB II berücksichtigt, wenn der zusätzliche Bezug von Leistungen nach dem SGB II nicht ungerechtfertigt wäre. Der zusätzliche, anrechnugnsfreie Bezug von Hartz 4 Leistungen ist i.d.R. dann ungerechtfertigt, wenn die Höhe dieser Einnahmen die Hälfte der Regelleistung übersteigt.

 

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