Arbeitslosengeld 2 = ALG 2
ALG 2 im Überblick
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Anspruch auf Arbeitslosengeld 2
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ALG 2 im Überblick
Das Arbeitslosengeld 2 (ALG II) ist aus der Zusammenführung von Arbeitslosengeld I und Sozialhilfe entstanden.
Die Höhe des Arbeitslosengeld II (ALG 2) ist mit der der Grundsicherung / Sozialhilfe nahezu identisch. Der Regelsatz für den Haushaltsvorstand bzw. für einen Alleinstehenden beträgt im Jahr 2011 bundeseinheitlich 364 Euro. Im Jahr 2012 sind es 374 Euro. Hinzu kommen die angemessenen Kosten der Unterkunft (Wohnung) und ggf. Mehrbedarfszuschläge und einmalige Beihilfen in Sonderfällen.
Es gibt allerdings auch Unterschiede zur Sozialhilfe nach dem SGB XII. Ein der bekannstesten war der Zuschlag zum Arbeitslosengeld 2 für Personen, die zuvor ein höheren Betrag an Arbeitslosengeld erhalten hatten. Sie konnten bis zu 2 Jahre lang einen Zuschlag zum Arbeitslosengeld II erhalten. Letzterer ist allerdings zum 1. Januar 2011 weggefallen.
Ein weiterer Unterschied besteht in den Vermögensfreigrenzen, die beim Arbeitslosengeld II höher angesetzt sind und auch in Einkommensfreigrenzen. (Entsprechend der Sozialhilfe ist auch das Arbeitslosengeld II abhängig von der Höhe des Einkommens und Vermögens).
Wer Arbeitslosengeld II bezieht, ist in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Die Versicherungsbeiträge werden vom Jobcenter übernommen.
Für freiwillig weiterversicherte Sozialhilfeempfänger werden die Beiträge vom Sozialamt übernommen. Bisher nicht krankenversicherte Personen erhalten seit 1.1.2004 ebenfalls eine Krankenversichertenkarte. Die Leistungen der Krankenkasse werden dieser jedoch vom Sozialamt ersetzt.
ALG 2 nur bei Erwerbsfähigkeit
ALG 2 bekommt nur, wer erwerbsfähig ist, also mehr als 3 Stunden am Tag einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Nicht erwerbsfähige Bedürftige haben Anspruch auf Sozialhilfe nach dem SGB XII. Auch Suchtkranke und Behinderte fallen deshalb u.U. in den Hartz IV Bezug. Das Problem liegt in der unerschiedlichen Kostenlast für das ALG II und die Sozialhilfe: Für das Arbeitslosengeld II muss der Bund aufkommen, die Kosten für Sozialhilfeempfänger tragen hingegen die Kommunen. Zwangsläufig tat sich die Frage auf, ob die Kommunen zu Unrecht arbeitsunfähige Sozialhilfeempfänger als erwerbsfähig eingestuft haben, um Kosten auf den Bund abzuwälzen.
Die Kommunen sind im Jahr 2004 von einem Anteil von etwa 90 % erwerbsfähiger Sozialhilfeempfänger ausgegangen, während die Bundesregierung von 75% ausgegangen war.
Wer hat einen Anspruch auf Arbeitslosengeld 2
Wenn sie anderweitig nicht abgesichert sind, erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige zwischen 15 und 64 Jahren "Arbeitslosengeld II" zur Sicherung des Lebensunterhalts. Sofern in deren Haushalt auch nicht erwerbsfähige Personen leben, haben diese einen Anspruch auf Sozialgeld (§ 28 SGB II).
Arbeitslosengeld II (ALG II) und Sozialgeld entsprechen nach Höhe und Struktur der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, werden aber nur auf Antrag geleistet (§ 37 SGB II).
Einen Anspruch auf diese Grundsicherung haben alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zwischen 15 und unter 65 Jahren, sowie die in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Erwerbsfähig sind diejenigen, die unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten können. Hilfebedürftig sind diese Personen, wenn sie ihren Bedarf und den Bedarf der mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen aus eigenen Mitteln nicht oder nicht im vollen Umfang decken können.
Zahl der Bedarfsgemeinschaften und Arbeitslosengeld-II-Bezieher in Deutschland
Kategorie |
Aug. 2011 |
Juli 2011 |
Juni 2011 |
Mai 2011 |
Vergleich aktueller Monatswert zum Vorjahresmonat absolut --- in % |
|
|---|---|---|---|---|---|---|
Bedarfsgemeinschaften |
3.397.000 |
3.437.000 |
3.457.000 |
3.477.000 |
-173.000 |
-4,8 |
Bezieher von ALG II / Sozialgeld |
6.295.000 |
6.397.000 |
6.409.000 |
6.454.000 |
-389.000 |
-5,8 |
Erwerbsfähige ALG-II- Bezieher |
4.571.000 |
4.641.000 |
4.664.000 |
4.698.000 |
-299.000 |
-6,1 |
Nicht erwerbsfähige ALG-II-Bezieher |
1.725.000 |
1.755.000 |
1.745.000 |
1.755.000 |
-90.000 |
-5,0 |
Stand August 2011; Quelle: BA
Die Personen in Bedarfsgemeinschaften, also die ALG-II-Bezieher, auch Hartz-IV-Empfänger genannt, sind in obiger Tabelle nach erwerbsfähigen ALG-II-Beziehern und nach nicht erwerbsfähigen ALG-II-Beziehern differenziert. Die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bekommen Arbeitslosengeld II und die nicht erwerbsfähigen Sozialgeld. Eine Bedarfsgemeinschaft ist eine rechtliche Konstruktion, die alle Personen umfasst, die grundsätzlich einen Anspruch haben.
Jobcenter: Zusammenarbeit zwischen Kommune und den Agentur für Arbeit
Um das Ziel einer schnellen Wiedereingliederung in das Arbeitsleben bestmöglich zu erreichen, wurde das Kommunale Optionsgesetz verabschiedet. Es regelte die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kommunen, als zum 1. Januar 2005 die Arbeitslosen- und Sozialhilfe zum neuen Arbeitslosengeld II zusammen gelegt wurden. Davor wurden Arbeits- und Hilfsbedürftige von verschiedenen Stellen betreut: den Agenturen für Arbeit (Arbeitsämtern) oder den Sozialämtern. Nunmehr arbeiteten die Kommunen und die regionalen Agenturen für Arbeit in Arbeitsgemeinschaften (ARGE) zusammen, was erhebliche Kosteneinsparungen mit sich brachte. 69 Städte und Gemeinden hatten daneben die so genannte kommunale Option, das heißt die Möglichkeit, die Betreuung Langzeitarbeitsloser ganz in Eigenregie zu übernehmen. Wegen verfassungsrechtlicher Probleme wurde das ARGE-Modell aufgegeben. Nunmehr zuständig für die Betreuung der Arbeitslosengeld II Bezieher sind die Jobcenter auf kommunaler Ebene.
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