Einstiegsgeld nach Hartz 4

Infos auf dieser Seite:

Einstiegsgeld
Gründungszuschuss

Wer hat Anspruch auf Einstiegsgeld?

Ein Anspruch auf Einstiegsgeld besteht, wenn der bisher arbeitslose Hartz IV Bezieher ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis oder eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. Es handelt sich um einen Anspruch, der im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht.

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Es muss sich um eine Tätigkeit handeln, die nur gering bezahlt wird und mindestens 15 Stunden in der Woche beträgt.

Der Anspruch auf Einstiegsgeld besteht längstens für 24 Monate. Mit dem Einstiegsgeld soll ein Ansporn geschaffen werden, auch niedrig entlohnte Erwerbstätigkeiten anzunehmen.

Die Höhe des Einstiegsgeldes ist gesetzlich nicht geregelt. Sie ist abhängig von der Dauer der Arbeitslosigkeit, von der Größe der Bedarfsgemeinschaft, der Arbeitsentgelts und weiteren Faktoren. I.d.R. beträgt das Einstiegsgeld 50 Prozent des Regelsatzes für Alleinstehende und wird um 10 Prozent für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft erhöht. 100 Prozent des ALG 2 Regelsatzes soll es nicht übersteigen. Nach einem halben Jahr kürzt das Jobcenter das Einstiegsgeld im Normalfall.

Will sich der Hartz-4-Bezieher selbständig machen, so ist es auch möglich, dass das Einstiegsgeld als einmaliger Zuschuss gezahlt wird.

Vertiefende Infos:

Hartz IV Antrag
Hartz IV Anspruch

Gründungszuschuss

Einen Anspruch auf einen Gründungszuschuss hat der Hartz 4 Bezieher, der sich selbständig machen will nicht. Diesen gibt es nur für Bezieher von Arbeitslosengeld I. Er ist im SGB III geregelt und hat die Ich-AG abgelöst.

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