Hartz IV plus Sozialhilfe

Ergänzende Sozialhilfe

Hartz IV Empfänger, also Leistungsbezieher nach dem SGB II, können auch einen ergänzenden Anspruch auf Sozialhilfe nach dem SGB XII haben. Allerdings gilt dies nicht für diejenigen Hartz IV Bezieher, die ALG 2 bekommen; diese können keine Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII erhalten. Beispiel: aufgrund einer Sanktion wurde das ALG 2 abgesenkt; dann besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (HzL).

Sonstige Hilfen für Hartz IV Bezieher

eingliederungshilfe behinderte

Möglich für Hartz IV Bezieher sind aber Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfen für behinderte Menschen und Hilfe zur Pflege. Aber auch Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, beispielsweise Hilfen zur Ausbildung, oder Hilfe in anderen Lebenslagen, zum Beispiel Blindenhilfe, sind zu nennen.

Expertentipp: Schwerbehinderung

Eingliederungsleistungen nach dem SGB II

Eingliederungsleistungen sind die Leistungen, die ein Arbeitsloser auch im Bereich der Arbeitsförderung bekommt, also Beratung, Vermittlung, Übernahme von Bewerbungskosten, Trainingsmaßnahmen, und ähnliches. Daneben werden für ALG 2 Bezieher noch weitere Eingliederungsleistungen bereit gehalten, so etwa die Schuldnerberatung, die Suchtberatung, die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder, die häusliche Pflege von Angehörigen. Aber auch Einstiegsgeld und Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz zählen hierzu.

Hilfen zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten

Gerade in diesem Bereich kann auf das SGB XII, auf das allgemeine Sozialhilferecht zurückgegriffen werden. Die Hilfen zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten sind im SGB XII viel weitreichender. Hat also der ALG 2 Bezieher allgemeine soziale Schwierigkeiten, die nicht unbedingt der Eingliederung in Arbeit im Wege steht, so ist das SGB XII einschlägig.

Hilfen in anderen Lebenslagen

Zu den Hilfen in anderen Lebenslagen, die ein ALG 2 Empfänger erhalten kann, gehört insb. die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts. Voraussetzung ist, dass ein eigener Haushalt besteht, ein Angehöriger, der den Haushalt weiterführen könnte, nicht vorhanden ist und die Weiterführung des Haushalts notwendig ist. Diese Voraussetzungen sind i.d.R. bei Familien mit minderjährigen Kindern gegeben.

Möglich sind die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen und die Verrichtung der Aufgaben einer Haushaltshilfe. Aber es können auch die Kosten für eine vorübergehende anderweitige Unterbringung von Haushaltsangehörigen übernommen werden.

Zu den Hilfen in besonderen Lebenslagen zählen auch die Hilfen in sonstigen Lebenslagen nach dem § 73 SGB XII. Diese ist eine Auffangvorschrift für besondere Notlagen, wenn keine besondere Hilfemöglichkeit gegeben ist. Diese Leistungen stehen aber im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die Leistung kann als Zuschuss oder aber als Darlehen gewährt werden. Beispiel wäre die Übernahme von Fahrtkosten für einen geschiedenen Ehemann, das das Besuchsrecht ausüben will, um seine bei seiner geschiedenen Frau lebenden Kindern auszuüben. Hierzu gibt es auch eine Entscheidung des Bundessozialgerichts.

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