Hartz IV: Die Bedarfsgemeinschaft beim ALG II
Zu einer Bedarfsgemeinschaft zählen alle in einem Haushalt lebender Personen:
- erwerbsfähige Hilfebedürftige
- im Haushalt lebende Eltern
- alleinerziehende von Minderjährigen
- Partner (Ehegatten, Lebenspartner, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft)
- minderjährige Kinder, die im Haushalt des Betroffenen selbst oder des Partners leben. Sie zählen nicht zur Bedarfsgemeinschaft, wenn ihr eigenes Einkommen oder Vermögen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausreicht.
Die Bedarfsgemeinschaft ist von der Haushaltsgemeinschaft zu unterscheiden. Zu einer Haushaltsgemeinschaft zählen Personen, die zusammen in einem Haushalt leben. Das ist auch bei der Bedarfsgemeinschaft der Fall; der Begriff der Haushaltsgemeinschaft ist aber weiter.
Der Gesetzgeber hat bei Haushaltsgemeinschaften von Verwandten und Verschwägerten eine gesetzliche Vermutung dafür geschaffen, dass die anderen Haushaltsmitglieder einen Arbeitslosengeld II Berechtigten (ALG II Bezieher) unterstützen, etwa in dem Fall, wenn eine erwachsene Tochter mit ihren Eltern in einer Wohnung lebt. Entscheidend ist, ob der Alltag gemeinsam bestritten wird. Der Antragssteller kann die gesetzliche Vermutung allerdings widerlegen; hat hierfür aber die Beweispflicht.
Die Zahl der Bedarfsgemeinschaften stieg kontinuierlich. Personen, die bisher weder Anspruch auf Arbeitlosen- oder Sozialhilfe hatten, haben jetzt die Möglichkeit, ALG II zu beantragen.
Beispiel: Studentinnen und Studenten können ALG II beantragen, wenn sie
- Ihr Studium abgebrochen oder abgeschlossen haben und
- der Arbeitsagentur zur Verfügung stehen und
- einen eigenen Haushalt führen.
Bisher waren die Eltern unterstützungspflichtig.
Diese Möglichkeit bestand jedoch nur noch bis zum 25.04.06! Junge Erwachsene zwischen 18 und 25 Jahren werden vom 25. April 2006 an zum Haushalt ihrer Eltern gerechnet und lediglich in Ausnahmefällen besteht für sie ein Anspruch auf einen eigenen Hausstand. Ab dem 1. Juli 2006 gibt es fur sie nur noch 276 Euro ALG II. Als Gründe, die einen Auszug rechtfertigen, zählen nur noch "schwierige" Familienverhältnisse. Dem Bezug einer eigenen Wohnung muss behördlich zugestimmt werden. Erflogt der Umzug ohne Genehmigung, werden die Leistungen für Unterkunft und Heizung gestrichen.