Arbeitslosengeld II (ALGII) Rechner

inclusive den Änderungen zum 1. Juli 2009

Rechner für Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Alg II)

Die Hartz 4 Reformen haben einschneidenden Veränderungen für viele Arbeitssuchende und deren Angehörige mit sich gebracht. Ab dem 1. Januar 2005 gibt es für sie keine Arbeitslosen- oder Sozialhilfe mehr, sondern ausschliesslich Leistungen dan dem Sozialgesetzbuch 2, SGB II .

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Das Merkmal der Erwerbsfähigkeit ist das entscheidende Kriterium für die Beantwortung der Frage geworden, ob Arbeitslosengeld 2 oder Sozialhilfe bei Hilfebedürftigkeit bezogen werden kann.

Nachfolgend geben wir Ihnen eine Moglichkeit, Ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld 2 online zu berechnen. Wir haben die Besonderheiten von Alleinerziehenden, behinderten Menschen, schwangernden Frauen und Menschen mit krankheitsbedingtem Mehrbedarf an Ernährung berücksichtigt. Beachten Sie, dass dies dennoch nur eine Modellrechnung sein kann, die nicht sämtliche Eventualitäten mit einschließen kann. Eine Gewähr in irgendeiner Hinsicht können wir selbstverständlich nicht übernehmen. Für Anregungen und Hinweise sind wir dankbar.
I. Angaben zum Antragsteller (volljährig)  
1. Bundesland:
2. bisheriges Arbeitslosengeld (wöchentlich):
3. Arbeitslosengeld bezogen bis
(Datum im Format tt.mm.jj):
4. schwanger (ab der 12. Kalenderwoche): ja
5. behindert (nur, wenn zusätzlich Rehamaßnach / Teilhabe am Arbeitsleben nach SGB IX absolviert wurde): ja
6. Mehrbedarf für Kostenaufwändige
Ernährung, nach Krankheit:
II. Angaben zum Ehegatten/Partner/Lebenspartner  
1. Ehepartner/in, Partner/in, Lebenspartner/in: vorhanden
2. Alter:
Der/die Partner/in ist:
volljährig
minderjährig
3. bisheriges Arbeitslosengeld (wöchentlich):
4. Arbeitslosengeld bezogen bis
(Datum im Format tt.mm.jj):
5. schwanger (ab der 12. Kalenderwoche): ja
6. behindert(nur, wenn zusätzlich Rehamaßnach / Teilhabe am Arbeitsleben nach SGB IX absolviert wurde): ja
7. Mehrbedarf für Kostenaufwändige
Ernährung, nach Krankheit:
III. Angaben zu Kindern  
  Anzahl der Kinder im Haushalt:  
1.           5 Jahre und jünger:
2.           6 bis 13 Jahre:
3.           14 bis 16 Jahre:
          davon behindert i.S.v. § 28 SGB II:

4.           16 bis 18 Jahre:
          davon behindert i.S.v. § 28 SGB II:

5.           18 bis 25 Jahre:
          davon behindert i.S.v. § 28 SGB II:

3. Kinder über 14 Jahre schwanger
(ab der 12. Kalenderwoche):
IV. Angaben zu den Unterkunftskosten  
1. Kaltmiete inkl. Nebenkosten (monatlich):
2. Heizkosten (monatlich):
3. Heizkosten inklusive Warmwasser: ja
4. bisheriges Wohngeld (monatlich):
V. Einkommen aller Personen der Bedarfsgemeinschaft  
1. Erwerbseinkommen Antragsteller (brutto):
2. Abzüge Antragsteller:
(Steuern, Sozialvers., Werbungskosten, usw.)
3. Erwerbseinkommen Partner (brutto):
4. Abzüge Partner:
(Steuern, Sozialvers., Werbungskosten, usw.)
5. Renten:
6. Unterhalt/Unterhaltsvorschuss:
7. Kindergeld:
8. Sonstige Einkünfte:
        

Hilfeanweisungen:


Bundesland:
Die Höhe der Regelsätze wird von den einzelnen Bundesländern durch Verordnung festgesetzt. Sie variiert deshalb. In Ost- und Westdeutschland gelten zur Zeit gleiche Regelsätze.


bisheriges Arbeitslosengeld Antragsteller:
Das bisherige Arbeitslosengeld I ist für die Höhe des befristeten Zuschlags zum Arbeitslosengeld II massgebend. Eine Eingabe ist hier nur erforderlich, wenn bisher Arbeitslosengeld I bezogen wurde.


Arbeitslosengeld bezogen bis:
Der befristete Zuschlag zum Arbeitslosengeld II wird längstens für 2 Jahre nach Bezug des Arbeitslosengeld I gewährt.


Antragsteller schwanger:
§ 21 Abs. 2 SGB II: Werdende Mütter, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, erhalten nach der 12. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 % der nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung.


Antragsteller behindert:
§ 21 Abs. 4 SGB II: Erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit erbracht werden, erhalten einen Mehrbedarf von 35 % der nach § 20SGB II maßgebenden Regelleistung. Diese Leistung nach § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, gewährt werden.


Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung:
§ 21 Abs. 5 SGB II: Die Höhe des Zuschlags ist je nach Art und Umfang des Einzelfalls zu bemessen und duch ein ärztliches Attest, ggf. vom Amtsarzt, zu belegen. Unsere Tabelle orientiert sich an den Empfehlungen des Landschaftsverbandes Westfalen – Lippe zum Sozialhilferecht bzw. den Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge.
Bei mehr als einer Erkrankung wird grds. nur der jeweils höchste Betrag gezahlt; es kommt aber auf den Einzelfall an – dies kann der Rechner nicht berücksichtigen. Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe.


Ehepartner/in, Partner/in, Lebenspartner/in
Kreuzen Sie dieses Kästchen an, wenn Sie einen Ehepartner, einen Partner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz haben oder in einer ehehänlichen Gemeinschaft leben. Bei einer Partnerschaft erhalten Antragsteller und Partern jeweils 90 % des jeweiligen Regelsatzes, wenn der Partner volljährig ist.


Alter der/die Partner/in:
Ist der Partner minderjähig, so erhält dieser 80 % des jeweiligen Regelsatzes.


Bisheriges Arbeitslosengeld des Partners:
Das bisherige Arbeitslosengeld I ist für die Höhe des befristeten Zuschlags zum Arbeitslosengeld II massgebend.


Arbeitslosengeld bezogen bis (Partner):
Der befristete Zuschlag zum Arbeitslosengeld II wird längstens für 2 Jahre nach Bezug des Arbeitslosengeld I gewährt. Ist der Bezugszeitraum der Partner unterschiedlich, so ist der letzte Bezug massgebend.


Partner schwanger:
Der prozentuale Mehrbedarf von 17 % bezieht sich auf 90 % bzw. 80 % (bei Minderjährigkeit) des Regelsatzes!


Partner behindert:
Der Prozentuale Mehrbedarf von 35 % bezieht sich auf 90 % bzw. 80 % (bei Minderjährigkeit) des Regelsatzes!


Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung des Partners:
§ 21 Abs. 5 SGB II: Die Höhe des Zuschlags ist je nach Art und Umfang des Einzelfalls zu bemessen und duch ein ärztliches Attest, ggf. vom Amtsarzt, zu belegen. Unsere Tabelle orientiert sich an den Empfehlungen des Landschaftsverbandes Westfalen – Lippe zum Sozialhilferecht bzw. den Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge. Bei mehr als einer Erkrankung wird grds. nur der jeweils höchste Betrag gezahlt; es kommt aber auf den Einzelfall an – dies kann der Rechner nicht berücksichtigen. Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe.


Kinder 6 Jahre und jünger:
Kinder 5 Jahre und jünger erhalten 60 % der jeweiligen Regelleistung. Alleinerziehende erhalten einen Mehrbedarf.


Kinder 7 bis 13 Jahre:
Kinder von 6 – 13 Jahren erhalten 70 % der jeweiigen Regelleistung. Alleinerziehende erhalten einen Mehrbedarf


Kinder 14 bis 18 Jahre:
Kinder von 14 – 18 Jahren erhalten 80 % der jeweiligen Regelleistung. Alleinerziehende erhalten einen Mehrbedarf


Kinder schwanger:
Es wird ein Mehrbedarf von 17 % bezogen auf den Regelsatz des Kindes (60 %) gezahlt.


Wohngeld
Die Angabe der Höhe des bisherigen Wohngeldes ist für die Berechnung der Höhe des befristeten Zuschlags zum Arbeitslosengeld II erforderlich. Sie ist nur anzugeben, wenn Arbeitslosengeld I bezogen wurde


Kaltmiete:
Die Kaltmiete zählt zu den Unterkunftskosten


Heizkosten
Die Heizkosten werden in angemessener Höhe übernommen.


Heizkosten inklusive Warmwasser:
Die Kosten für die Warmwasseraufbereitung werden nicht übernommen; sind sie in den Heizkosten enthalten, so müssen sie herausgerechnet (18 Prozent) werden.


Erwerbseinkommen brutto:
Hier sind die Bruttoeinnahmen anzugeben.


Abzüge:
Folgende Abzüge können berücksichtigt werden:
1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen (z.B. KFZ-Versicherung oder private Haftpfichtversicherung mit 30,- Euro pauschal) sind; hierzu gehören Beiträge
a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Werbungskosten, z. B. Fahrtkostenpauschale oder tatsächlich höhere Fahrtkosten),
Diese Absetzbeträge brauchen nur dann gesondert berechnet und eingetragen werden, wenn sie nachweislich mehr als 100,- Euro betragen; ansonsten kann die Pauschale von 100,- Euro eingetragen werden.


Versicherungspauschale
Der Anspruch auf die Versicherungspauschale besteht unabhängig davon, ob tatsächlich eine Versicherung vorliegt.
Grundsatz: Jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, welches über eigenes Einkommen verfügt, hat einen Anspruch auf die Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro.
Ausnahme:
a) das Einkommen besteht nur aus dem Kindergeld
b) das Einkommen minderjähriger Kinder inklusive Kindergeld deckt nicht ihren Bedarf
Bleibt von dem zur Bedarfsdeckung eines minderjährigen Kindes verwendeten Kindergeldes ein übersteigender Betrag, der dann zum Einkommen des Kindergeldberechtigten (also nicht des Kindes) wird, so ist auch hiervon die Versicherungspauschale abzuziehen.
Ebenfalls haben minderjährige Kinder, und zwar hat jedes minderjährige Kind, dann einen Anspruch auf die Versicherungspauschale, wenn ihr (sein) Bedarf vollständig gedeckt ist (etwa durch Unterhalt, Wohngeld, Kindergeld) und sie dadurch aus der Bedarfsgemeinschaft herausfallen.
Letzeres führt nur dann zu einem Problem, wenn das minderjährige Kind zunächst aufgrund ausreichenden eigenen Einkommens aus der Bedarfsgemeinschaft herausfällt, dann den Einkommensabzug Versicherungspauschale zugestanden erhält und dadurch das das übersteigende Einkommen zwischen 0 und 30 Euro liegt. Denn dann wird das minderjährige Kind durch den Abzug der Versicherungspauschale wieder hilfebedürftig. In diesem Fall steht im nach einer Entscheidung des BSG gleichwohl die Versicherungspauschale zu.

Renten
Renten sind Einkommen.


Unterhalt
Gezahlter Unterhalt wird angerechnet.


Kindergeld
Kindergeld wird voll angerechnet.


Sonstige Einkünfte:
Sonstige Einkünfte sind zum Beispiel Einnahmen aus Vermietung, Zinsen, u.U. Schenkungen usw.

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