Aktuelle Änderungen bei Hartz IV und ALG II

Änderungen ab dem 1. Januar 2011

Die Bundesregierung hat zahlreiche Änderungen bei der Hartz IV Regelung ab dem 1.1.2011 vorgesehen. Diese werden im SGB II aufgeführt. Nachfolgend eine Gegenüberstellung der alten und neuen Regelung zum Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und den Regelsätzen, die nunmehr Regelbedarfe heißen.

Zunächst wurden einige begrifflichen Veränderungen eingeführt. So heißt der frühere Hilfebedürftige nunmehr Leistungsberechtigter. Die Regelleistung heißt jetzt Regelbedarf.

Der befristete Zuschlag zum Arbeitslosengeld II ist weggefallen. Er war bisher in § 24 SGB II geregelt. Neu aufgenommen wurden in das SGB II Leistungen zur Bildung und Teilhabe (Bildungspaket). So bestimmt der § 28 SGB II, dass die Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen (unter 25 Jahren) neben dem Regelbedarf gesondert berücksichtigt werden. So werden bei Schülern die tatsächlichen Aufwendungen für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen
Bestimmungen anerkannt. Das gilt auch für Kinder in einer Kindertagesstätte. Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülern 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar eines jeden Jahres berücksichtigt. Darüber hinaus erhalten Schüler ergänzend zu den schulischen Angeboten eine angemessene Lernförderung, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.
Bei Schülern, die an einer in schulischer Verantwortung angebotenen gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung teilnehmen, werden die entstehenden Mehraufwendungen berücksichtigt.
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein auch ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft für Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, Musikunterricht sowie vergleichbare Kurse der kulturellen Bildung übernommen.

Es kommen personalisierte Gutscheine, aber auch Geldleistungen zum Einsatz.

Auch die Höhe des Zuverdienstes hat sich geändert. Die Sanktionen wurden neu gefasst.

Hartz IV 1.7.2011

Die Hartz IV Änderungen 2011 stellem sich mit dem neuen SGB II in einer Übersicht wie folgt vor:

Grundsatz

Einhergehend mit der BVerfG-Entscheidung vom Januar 2010 zu den Hartz IV Leistungen wurde der Anspruch auf "die Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums" ins SGB II aufgenommen. Nach § 1 Abs. 1 SBG II soll die Grundsicherung für Arbeitsuchende den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht.

Änderung des Leistungsanspruchs

Ein Teil des zeitlichen Abstandes zwischen Leistungen nach dem SGB II und der Altersrente wird durch einen Zuschuss an Arbeitslosengeld II entsprechend § 7a S. 1 SGB II überbrückt, und zwar für den ersten Monat vom Geburtstag bis zum Beginn der Rente. Eine eventuelle Zahlungslücke im zweiten Monat aufgrund nachträglicher Rentenzahlung besteht bleibt bestehen, ebenso wie die Zahlungslücken bei anderen Renten, etwa einer Erwerbsunfähigkeitsrente oder Berufsunfähigkeitsrente.
Hier muss gem. § 38 SGB XII als vorrübergehende Notlage ein Antrag beim Grundsicherungsamt gestellt werden.

Um eine Zahlungslücke bei der Aufnahme einer Ausbildung zu vermeiden, bestimmt § 27 Abs. 4 S. 3 SGB II, dass ALG II - Leistungen für den ersten Monat als Darlehen erbracht werden können. Dennoch ist ein lückenloser Geldfluss nicht gewährleistet, da im BAföG – Bereich ein Anspruch auf Vorschuss frühestens sechs Wochen nach Antragstellung besteht, vgl. § 51 Abs. 2 BAföG. Man kann jedoch für die Zeit nach dem ersten Monat über die neue Härtefallklausel einen Anspruch auf Überbrückungszahlung geltend zu machen.

Rückwirkung des Antrages auf den Monatsbeginn

Nach § 37 Abs. 2 S. 1 SGB II wirkt der gestellte Hartz IV Antrag auf Beginn des Monats zurück in dem der Antrag gestellt wurde. Einkommen, das bis auf einen Tag vor der Antragstellung geflossen ist, wird zu Vermögen.

Bildungsleistungen außerhalb des Grundantrags

Gewisse Bildungsleistungen werden nicht mehr vom allgemeinen Hartz IV Antrag umfasst, sondern müssen gesonderte beantragt werden. Gleiches gilt für die Erstausstattung. Im Einzelnen:
Unabweisbarer Bedarf (§ 24 Abs. 1 SGB II): Das ist ein nicht von der Regelleistung umfasster Bedarf, wie z.B. die Erstausstattung einer Wohnung, Bedarf bei Schwangerschaft und Geburt und oder etwa die Anschaffung und Reparatur orthopädischer Schuhe und die Reparatur therapeutischer Geräte (§ 24 Abs. 3 SGB II).
Hierzu gehören auch die Leistungen aus dem sog. Bildungspaket, also Klassenfahrten und Ausflüge (§ 28 Abs. 2 S. 1 u. 2 SGB II), Lernförderung (§ 28 Abs. 4 SGB II) und das schulische Mittagsessen (§ 28 Abs. 5 SGB II).

Subsidiaritätsprinzip

Hilfebedürftig ist gem. § 9 Abs. 1 SGB II nur derjenige, der seinen Lebensunterhalt nicht mit eigenem Einkommen und Vermögen sicherstellen kann und die erforderliche Hilfe "insbesondere von Angehörigen" oder Trägern anderer Sozialleistungen nicht erhält.

Wohngeld / Kinderzuschlag

Gem. § 12 a S. 1 Nr. 2 SGB II besteht bei wechselnden Einkünften keine Pflicht mehr, Wohngeld zu beantragen. Bei einem Zeitraum von unter drei Monaten muss gem. § 12a S. 1 Nr. 2 SGB II auch kein Kinderzuschlag (Kindergeldzuschlag) mehr beantragt werden.
Durch diese Regelung wird das Verschieben von Ansprüchen in andere Leistungssysteme zurückgebaut. Das bedeutet aber auch, dass die die 30 EUR - VS - Pauschale bei zurückgeflossenem Kindergeld beim Kindergeldberechtigten wegfällt. Der Betroffene kann jedoch zwischen Kindergeldzuschlag und Leistung nach dem SGB II wählen.

Verpflichtung zur Erreichbarkeit

§ 7 Abs. 4 a SGB II manifestiert die Erreichbarkeitsverpflichtung direkt im Gesetz. Sie war bisher in der alten EAO enthalten. Zudem wird klargestellt, dass kein Leistungsanspruch besteht, wenn sich der Betroffene ohne Zustimmung außerhalb eines ortsnahen und zeitnahen Bereichs befindet und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung steht. Das Gesetz zählt wichtige Gründe zur Zustimmungserteilung auf. Bei ihnen ist die Zustimmung zu erteilen. Sie kann aber auch ohne wichtigen Grund erteilt werden. Es wird zudem ein auf drei Wochen amtliche Unerreichbarkeit festgelegt. § 13 Abs. 3 SGB II ist eine Ermächtigungsgrundlage für eine EAO-VO. Sie kann ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Die alte Erreichbarkeitsanordnung gilt gem. § 77 Abs. 1 SGB II bis zum Erlass der neuen Verordnung weiter.

Auszubildende

Die Regeln, die Auszubildende betreffen, sind in unterschiedlichen Paragrafen verstreut. § 7 Abs. 5 SGB II regelt den Leistungsausschluss. Die Härtefallregelung und weitere Regelungen finden sich im neuen § 27 SGB II. Es wird festgeschrieben, dass ausbildungsbedingt "kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II und Sozialgeld sowie auf Leistung zur Bildung und Teilhabe" besteht.

Wie schon weiter oben angesprochen, wird die Zahlungslücke bei Aufnahme einer Ausbildung zum Teil dadurch geschlossen, dass ALG II - Leistungen zur Vermeidung einer Zahlungslücke für den ersten Monat als Darlehen erbracht werden können, vgl. § 27 Abs. 4 S. 3 SGB II. Da jedoch im BAföG ein Anspruch auf Vorschuss frühestens sechs Wochen nach Antragstellung besteht, vgl. § 51 Abs. 2 BAföG, muss für die Zeit nach dem neuen Monat ein Zahlungsanspruch über die Härtefallklausel erwirkt werden.

Mehrbedarf und Schwangerschaftsbedarfe für Auszubildende

Auszubildende können jetzt gem. § 27 Abs. 2 SGB II den Mehrbedarf und auch Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt erhalten. Offen bleibt wie die Erstausstattung für die Wohnung, die Wohnraumsicherung und Eingliederungsleistungen zu handhaben sind.

Wohnkostenzuschuss

Der Wohnkostenzuschuss ist nicht mehr vom Erhalt von BAföG / BAB abhängig, vgl. § 27 Abs. 3 SGB II, sondern von einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung und dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II.

§ 27 Abs. 1 S. 2 SGB II statuiert, dass die Mehrbedarfe und die Schwangerenbedarfe kein Arbeitslosengeld II sind. Das bedeutet, dass die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung über § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V nicht mehr gegeben ist.

Einkommensanrechnung

Teile der bisherigen ALG II - VO sind jetzt in den § 11 a SGB II und §11 b SGB II aufgenommen worden, also in die Regelungen zur Einkommensanrechnung. Der Einkommens-Freibetrag für Erwerbstätige und der Grundfreibetrag ist nun in § 11b Abs. 3 SGB II festgeschrieben. Er beträgt wie bisher 100 EUR.

Darlehen als Einkommen

Nur noch darlehensweise gewährte Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen, sind gem. § 11 Abs. 1 S. 2 SGB II als Einkommen zu berücksichtigen.
Der Gesetzgeber hat damit die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Nichtanrechnung von Darlehen und Anrechnung zweckidentischer Sozialleistungen übernommen.
Nichtanrechnung freiwilliger Zuwendungen
Freiwillige Zuwendungen Dritter, die ohne rechtliche oder sittliche Pflicht erbracht werden, und deren Berücksichtigung grob unbillig wäre und die die Lage des Leistungsbeziehers nicht so günstig beeinflussen, dass SGB II – Leistungen daneben nicht gerechtfertigt wären, sind gem. § 11a Abs.5 SGB II nicht anzurechnen. Dies war auch bisher schon so.
Zweckfremde Darlehen
Nicht anzurechnen auf die Arbeitslosengeld II Leistung sind Darlehen, die ausdrücklich einem anderen Zweck als der "Sicherung des Lebensunterhalts" zu dienen bestimmt sind, vgl. § 11a Abs. 6 SGB II.

Nichtanrechnung von Leistungen nur bei öffentlich-rechtlicher Vorschrift

Bisher waren nur zweckidentische Leistungen als Einkommen zu berücksichtigen. Nunmehr sind nur noch Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften einem anderen Zweck dienen, nicht anzurechnen sind, wie § 11a Abs. 3 S. 1 SGB II bestimmt.
Das bedeutet, dass Gelder nur dann nicht angerechnet werden dürfen, wenn das SGB II oder ein anderes Gesetzen eine entsprechende Vorschrift bereit hält. Eine steuerliche Privilegierung, so die Gesetzesbegründung, stellt für sich genommen keine ausreichende Zweckbestimmung dar. Dies gilt insbesondere für Aufwandsentschädigungen, die steuerfrei geleistet werden. Damit entfällt auch die Besserstellung von Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten für Hartz IV-Empfänger.

einmalige Einnahmen

Geringere Einnahmen sind, wie bisher, im Monat des Zuflusses und bei bereits bestehender Leistungserbringung im Folgemonat anzurechnen, vgl. § 11 Abs. 3 S. 1 SGB II. Wenn jedoch die einmalige Einnahme höher als der SGB II - Anspruch für einen Monat ist, so (unklar ist ob mit oder ohne KV, PV, RV) ist diese auf sechs Monate gleichmäßig aufzuteilen, vgl. § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II. Ob die Beiträge für die Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung dazu zu zählen sind, sagt das Gesetz nicht.
Eine einmalige Einnahme, die auf sechs Monate verteilt wird, wird nur einmal (im Gegensatz zur bisherigen Regelung) um alle Absetzbeträge bereinigt, vgl. § 11 b Abs. 1 S. 2 SGB II. Bisher mussten bei Aufteilung jeden Monat alle Absetzbeträge, mindestens aber die 30 EUR Versicherungspauschale in Abzug gebracht werden.

Zinsen, Tilgung

Von Darlehen sind gem. § 11 b Abs. 2 SGB II für den in § 11 Abs. 3 SGB II angesprochenen Zeitpunkt für die Dauer von 6 Monaten geleisteten Zinsen und Tilgung in Abzug zu bringen.

10 Euro Grenze

Einnahmen, die 10 Euro innerhalb eines Kalendermonats 10 nicht übersteigen, sind gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-VO nicht anzurechnen. Bisher wurden Beträge von 50 Euro pro Jahr nicht angerechnet.

Pflegekinder

Einnahmen für Pflegekinder werden bereits ab dem dritten Kind und nicht, wie bisher, ab dem vierten Kind, entsprechend anzurechnen, vgl. § 11a Abs. 3 Nr. 1 SGB II.

Tagespflege

Einnahmen der Tagespflege sind gem. § 11a Abs. 3 Nr. 2 SGB II komplett anzurechnen, bisher erfolgte keine Anrechnung.

Freibeträge Ausbildungsvergütung

Vom Einkommen Erwerbstätiger sind gem. § 11 a Hs. 1 Nr. 8 SGB II Beträge, welche bei der Berechnung von Ausbildungsvergütung berücksichtigt werden, abzusetzen

Freibeträge für Erwerbstätige

Der Grundfreibetrag von 100 EUR bleibt gem. § 11b Abs. 3 SGB II bestehen. Die Erwerbstätigenfreibeträge gliedern sich gem. § 11b Abs. 4 SGB II in drei Stufen:
1. Stufe
Freibetrag von 20 % für das Einkommen von 100,- € – bis 1000,- € (max. 900 €)
2. Stufe
Freibetrag von 10 % für das Einkommen von 1000,- € - 1200,- € (max. 200 €)
3. Stufe
Freibetrag von 10 % für das Einkommen von 1200,- € - 1500,- € (max. 300 €) bei mindestens einem minderjährigen Kind

Höhe des Regelsatzes / Regelbedarf

Die Höhe der Regelleistungen werden neu festgelegt. Sie heißen nunmehr Regelbedarfe, vgl. § 20 SGB II.

Nun gibt es sechs Regelbedarfsstufen:
Regelbedarfsstufe 1
364 EUR für alleinstehende oder alleinerziehende Leistungsberechtigte oder Leistungsberechtigte, deren Partner minderjährig ist, vgl. § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II.
Regelbedarfsstufe 2
328 EUR für Ehegatten und Lebenspartner sowie andere erwachsene Leistungsberechtigte, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften, vgl. §
20 Abs. 4 SGB II.
Regelbedarfsstufe 3
291 EUR für erwachsene Leistungsberechtigte, die keinen eigenen Haushalt führen, weil sie im Haushalt anderer Personen leben, vgl. § 20 Abs. 2 S. 2 SGB II. Damit sind über 25 Jahre alte Erwachsene gemeint, die im Elternhaus leben, sowie Wohngemeinschaften.
Regelbedarfsstufe 4
287 EUR für Jugendliche von Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, sowie ungenehmigt ausgezogene U-25�er, vgl. § 20 Abs. 3 SGB II.
Regelbedarfsstufe 5
251 EUR für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, s. § 23 S. 1 Nr. 1, 2. TS SGB II.
Regelbedarfsstufe 6
251 EUR für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, s. § 23 S. 1 Nr. 1, 1. TS SGB II.

Anpassung der Regelbedarfe zum Jahresbeginn

Die Regelbedarfe werden nun jährlich zum 1. Januar eines jeden Jahres angepasst. Die nächste Anpassung erfolgt somit am 1. Januar 2011, dann am 1. Januar 2012. Dies ist im einzelnen in § 20 Abs. 5 SGB II festgeschrieben.

Alleinerziehend - Umgangsrecht

Örtlich zuständig für Leistungen, die indirekt das Kind betreffen, für das lediglich ein Umgangsrecht, also kein Sorgerecht besteht, ist gem. § 36 Abs. 1 S. 3 SGB II der Träger, an dem die umgangsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Person, die ein Umgangsrecht hat, bekommt für Leistungen im Rahmen des Umgangsrechts gem. § 38 Abs. 2 SGB II ein eigenes Antragsrecht. § 22 b Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SGB II regelt den besonderen Bedarf betreffend die Kosten der Unterkunft, KdU, für umgangsberechtigte Personen.

Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Satzungsermächtigung

Die Kosten für Wohnung und Heizung werden wie bisher in voller Höhe übernommen, wenn sie angemessen sind. Gem. § 22 Abs. 2 SGB II können auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur von selbst bewohntem Eigentum als Leistungen für Unterkunft und Heizung übernommen werden.
Nach dieser Vorschrift können in Zukunft die Länder die Kreise und kreisfreien Städte durch Gesetz ermächtigen oder verpflichten, in einer Satzung die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet festzulegen. (Das gilt gem. § 35a SGB XII auch für den Bereich der Grundsicherung.) In einer solchen Satzung dürfen Pauschalen aufgestellt werden, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt ausreichend freier Wohnraum verfügbar ist. Zulässig sind aber auch Gesamtangemessenheitsgrenzen, also ein einheitlicher Betrag für Unterkunft und Heizung. Die Rechtsprechung hatte Pauschalierungen und Gesamtangemessenheitsgrenzen bisher nicht zugelassen.
Die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sollen die Verhältnisse des einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt abbilden, so schreibt es § 22a Abs. 3 SGB II vor. Die Satzung, die von der höheren Behörde genehmigt werden muss, soll folgendes berücksichtigen:
Es sollen den Mietpreis erhöhenden Wirkungen vermieden werden. Es soll auf die Verfügbarkeit von Wohnraum des einfachen Standards geachtet werden sowie auf alle verschiedenen Anbietergruppen.
Die Satzung soll auch Regelungen dazu enthalten, welche Wohnfläche als angemessen anzuerkennen ist. Sie soll eine Gesamtangemessenheitsgrenze festsetzen. Es soll auf die Möglichkeit der Festsetzung verschiedener Vergleichsräume geachtet werden. Die Satzung muss begründet werden. Diese Begründung muss enthalten, wie die Angemessenheit ermittelt wird.
Für Personen, die besonderen Bedarfen für Unterkunft und Heizung haben, sollen Sonderregeln getroffen werden. Gemeint sind insbesondere für Personen, die wegen einer Behinderung oder der Ausübung ihres Umgangsrechts einen erhöhten Wohnraumbedarf haben, vgl. § 22 b Abs. 3 SGB II.
§ 22c SGB II setzt Kriterien der Datenermittlung fest und regelt, dass die KdU werte alle zwei Jahre, die Heizungswerte jährlich zu prüfen und erforderlichenfalls neu festzusetzen sind.
§ 55a SGG bestimmt, dass auf Antrag jede natürliche Person, die vorträgt, durch Anwendung der Rechtsvorschrift in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer
Zeit sein wird ein �Normenkontrollverfahren“ vor dem Landessozialgericht betreiben kann und damit die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Satzung nach § 22a SGB II erreichen kann.

Zukünftig werden auch Aufwendungen für unabweisbare Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum anerkannt, wenn diese – bezogen auf 12 Kalendermonate – angemessen sind. Bei höheren Aufwendungen kann für den Überschreitungsbetrag ein Darlehen bewilligt werden, vgl. § 22 Abs. 2 SGB II.

Der Träger der SGB II-Leistungen kann von Kostensenkungsaufforderung absehen, wenn ein Umzug im Hinblick auf den Überschreitungsbetrag unwirtschaftlich wäre, vgl. § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II.

Es besteht bei sog. eigenem Unvermögen ein Anspruch auf Direktüberweisung von Kosten für Unterkunft und Heizung an den Vermieter, und zwar auf Antrag, s. § 22 Abs. 7 S. 1 SGB II. Die Behörde hat die Pflicht, den Betroffenen schriftlich zu unterrichten, wenn sie die Wohnraumsicherung übernimmt, vgl. § 22 Abs. 7 S. 4 SGB II.

Vermögenseinsatz bei Wohnraumsicherung

Bei den Regelungen der Wohnraumsicherung nach § 22 Abs. 8 SGB II wird auf den vorrangigen Vermögenseinsatz nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II (Altersabhängigen Grundfreibetrag, also Lebensalter x 150 EUR) abgestellt. In § 42a Abs. 1 SGB II wird hingegen festgelegt, dass sämtliches Vermögen nach § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 1a und 4 SGB II einzusetzen ist. Das ist ein Widerspruch im Gesetz. § 42a SGB II hatte eine vollständiges Aufbrauchen auch das Ansparvermögens zur Pflicht, bevor der Anspruch auf Übernahme der Mietschulden- oder Stromschulden besteht.

Einmalige Leistungen und Schul- und Teilhabebedarfe

Es besteht ein Leistungsanspruch bezüglich des Bedarfs, der Anschaffung und Reparaturen für orthopädische Schuhe und von therapeutischen Geräten
und Ausrüstung sowie deren Miete in § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II. Die Anschaffung ist ausgeschlossen. Unter therapeutischen Geräten sind die Geräte der GKV-Hilfsmittelverordnung (§ 139 SGB V) gemeint.
Einmalige Leistungen sowie Schulbedarfe müssen gesondert beantragt werden, sie sind nicht mehr vom Grundantrag auf SGB II – Leistungen umfasst. Das statuiert § 37 Abs. 1 SGB II.

Bedarfe für Bildung und Teilhabe

Nunmehr gibt es eine neue Leistung, und zwar gem. § 28 SGB II die Bedarfe für Bildung und Teilhabe für Schüler unter 25 Jahren bei Besuch einer allgemein- oder berufsbildenden Schule. Der Anspruch besteht auch für Bezieher von SGB II – Leistungen mit ungedeckten Bedarfen sowie für KIZ – Bezieher, vgl. § 29 Abs. 2 S. 4 SGB II.
Auch Nicht-Leistungsbezieher haben einen Anspruch auf Bildung und Teilhabe, wobei die in § 5a ALG II –VO festgesetzten Beträge bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind.

Es werden die tatsächliche Aufwendungen für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen (also bis zur 10. Klasse und nicht in der Oberstufe) werden übernommen, § 28 Abs. 2 S. 1 SGB II. Diesen Anspruch haben auch Kinder, die eine Kindertagesstätte besuchen, s. § 28 Abs. 2 S. 2 SGB II.

Für den persönlichen Schulbedarf werden 70,- Euro zum 01.08. und 30,- Euro zum 01.02. eines Jahres berücksichtigt, § 28 Abs. 3 SGB II.

Ergänzend zu schulischen Angeboten können Schüler gem. § 28 Abs. 4 SGB II eine angemessene Lernförderung erhalten, falls diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist. Das ist kein Rechtsanspruch auf Nachhilfe. Er wird nur in einer geringen Anzahl von Fällen greifen. Die Leistung erflogt durch Gutscheine, § 29 Abs. 1 SGB II. Mit den Leistungsanbietern müssen Leistungsvereinbarungen getroffen werden. Zugelassen sind auch Privatpersonen als Leistungserbringer, § 30 Abs. 2 SGB II.

Mehraufwendungen für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung

Es werden Mehraufwendungen für eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung mit einer Selbstbeteiligung von einem Euro in Schulen und Kitas berücksichtigt, s. § 28 Abs. 5 SGB II, § 9 Abs. 1 S. 1 RBEG.
Anmerkung:

10 Euro für Kultur und Soziales

Es wird ein Betrag in Höhe von 10 Euro im Monat für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft berücksichtigt, etwa für Mitgliedsbeiträge in Vereinen, Unterricht in künstlerischen Fächern, vergleichbare angeleitete Aktivitäten oder Teilnahme an Freizeiten. So sieht es § 28 Abs. 6 SGB II vor.
Gem. § 29 Abs. 1 SGB II, § 30 SGB II, § 30a SG II werden diese Leistungen durch personalisierte Gutscheine oder Kostenübernahmeerklärungen erbracht.
Es sollen Vereinbarungen mit den (örtlichen) gemeinnützigen Trägern, den freien Trägern der Jugendhilfe, Stiftungen und mit Privatpersonen geschlossen werden, § 30 Abs. 2 SGB II.
§ 29 Abs. 2 S. 1 SGB II bestimmt: Die Agentur für Arbeit gewährleistet, dass leistungsberechtigte Personen geeignete Leistungsangebote nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Absatz 4 bis 6 in Anspruch nehmen können. Die SGB-II-Leistungsträger sollen über regionale Angebote für Kinder und Jugendliche informieren, in Bildungs- und Entwicklungsfragen beraten, die Leistungen des Bildungspaketes bewilligen, die zweckgebundene Verwendung kontrollieren, über Mittagessensangebote informieren, diese bewilligen und abrechnen.

Sanktionen

§ 31 SGB II beschreibt die Pflichtverletzungen, § 31 a SGB II enthält die Sanktionsfolgen und § 31 b SGB II gibt deren Dauer an. § 32 SGB II regelt die Meldeversäumnisse.
Für eine Sanktion nach § 31 SGB II ist es nun nicht mehr zwingend notwendig, dem Betroffenen eine schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen zukommen zu lassen. Ausreichend ist, dass der Erwerbsfähige Kenntnis über die Rechtsfolgen hatte, § 31 Abs. 1 S. 1 SGB II. Eine solche Kenntnis kann die SGB-II-Behörde durch ein Merkblatt erreichen, dass sie dem Leistungsempfänger aushändigt oder auch lediglich öffentlich aushängt.

Verschärfung der Sanktionsregeln

Für die Feststellung der Sanktion nach der Pflichtverletzung hat das Jobcenter sechs Monate Zeit hat, s. § 31 b Abs.1 S. 5 SGB II. § 31 b Abs. 1 SGB II bestimmt dabei, dass der Minderungszeitraum drei Monate beträgt. Das gilt wohl auch dann, wenn jemand aus dem Leistungsbezug im Sanktionszeitraum ausgeschieden ist für die erste Zeit bei einer Neubeantragung.
Aufgehoben wurde die Regelung der wiederholten Pflichtverletzung aufgrund eines Meldeversäumnisses, vgl. § 32 SGB II.

Ersatzansprüche

Die Hartz IV Neuregelung führt eine Gesamtschuldnerschaft für Personen, die die rechtswidrige Leistungserbringung durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt haben, s. § 34 a Abs. 4 SGB II. Die Hartz 4 Leistung muss zurückgezahlt werden.

Verfahrensvorschriften

§ 44 SGB X

§ 44 Abs. 4 SGB X gilt gem. § 40 Abs. 1 SGB II in Bezug auf das SGB II mit der Maßgabe, dass zu Unrecht nicht erbrachte Leistungen nur noch ein Jahr rückwirkend zu erbringen sind. (Das gilt gem. § 116 a S. 1 SGB XII auch für die Grundsicherung.) Die Jahresfrist beginnt am Anfang des Jahres, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird, § 44 Abs. 4 S. 2 SGB X.

Das Amt hat die Möglichkeit zu einer vorläufigen Leistungsentscheidung i. S. v. § 328 SGB III, wenn die KdU – Satzung Gegenstand eines Verfahrens bei einem Landessozialgericht, dem Bundessozialgericht oder einem Verfassungsgericht ist, § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II.

Eine Korrektur zugunsten des Betroffenen ist gem. § 40 Abs. 2 Nr. 2 SGB II für die Zeit vor einer Gerichtsentscheidung für den Fall ausgeschlossen, dass ein Gericht die KdU Satzung für rechtswidrig erklärt.

Gem. § 40 Abs. 2 SGB II ist eine vorläufige Zahlungseinstellung jetzt teilweise möglich, wenn Tatsachen bekannt werden, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen.
Der Ersatzanspruch für rechtswidrig erbrachte Leistungen umfasst gem. § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II auch die Beiträge zu Kranken- Pflege- und Rentenversicherung. ,

Gem. § 40 Abs. 3 SGB II sind auch Gutscheine im Aufhebungs- und Erstattungsfall nach § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten sind.

§ 40 Abs. 6 SGB II bestimmt, dass für die Vollstreckung von Ansprüchen der Jobcenter, das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes anzuwenden ist. Im Übrigen
gilt § 66 SGB X.

Die bisherige Rundungsregelung des § 41 Abs. 2 SGB II ist weggefallen.

Ersatzansprüche für rechtswidrig erhaltende Leistungen: Zum Ersatz rechtswidrig erhaltener Leistungen nach dem SGB II ist verpflichtet, wer durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten dafür gesorgt hat, dass ein Dritter diese Leistungen erhalten hat, s. § 34 a Abs. 1 SG II.
Der zum Ersatz Verpflichtete haftet hierbei gem. § 34 a Abs. 4 SGB II als Gesamtschuldner.

Darlehen

Nach dem SGB II können folgende Darlehen gewährt werden:
§ 22 Abs. 2 S. 2 SGB II: Eigentümerdarlehen bei Instandhaltung und Reparatur
§ 22 Abs. 6 S. 3 SGB II: Mietkaution. Hier ist für die Fälligkeit z.T. § 42a Abs. 3 SGB II zu beachten.
§ 16 e Abs. 2 SGB II: Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen
§ 24 Abs. 1 SGB II: unabweisbarer Bedarf
§ 24 Abs. 4 SGB II: wenn und soweit in dem Monat für den Leistungen erbracht werden voraussichtlich Leistungen anfallen
§ 24 Abs. 5 SGB II: wenn der sofortige Verbrauch oder Verwertung von Vermögen nicht
möglich ist oder eine besondere Härte bedeuten würde
§ 42a Abs. 3 S. 1 SGB II: Fälligkeit
§ 27 Abs. 4 SGB II: für Auszubildende bei besonderer. Das ist eine Sonderregel zur Fälligkeit in § 42 a Abs. 5 SGB II.

Darlehen werden gem. § 42 Abs. 1 S. 1 SGB II nur erbracht, wenn ein Bedarf weder durch Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 1 a und 4 noch auf andere Weise gedeckt werden kann.

Folgendes Vermögen ist einzusetzen:
- der altersabhängige Grundfreibetrag von mind. 3.100 Euro bzw. Lebensalter x 150 Euro des Hilfeempfängers und dessen Partner, § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II
- der Grundfreibetrag für minderjährige Kinder in Höhe von 3.100 Euro, § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a SGB II,
- der Ansparfreibetrag in Höhe in Höhe von 750 Euro für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft, § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 SGB II.

§ 42 a Abs. 1 S. 2 SGB II besagt, dass das Darlehen an einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft oder an mehrere erbracht werden kann. Rückzahlen muss der jeweilige Darlehensnehmer.
Gem. § 42 a Abs. 2 SGB II soll das Darlehen im Leistungsbezug monatlich in Höhe von 10 % des maßgebenden Regelbedarfs aufgerechnet werden.

Rückzahlung

Darlehenstilgungen sind, so sieht es § 42 a Abs. 6 SGB II vor, zunächst auf das zuerst erbrachte Darlehen anzurechnen, soweit keine abweiche Regelung getroffen ist.

Aufrechnung von Ansprüchen

Bisher durfte das Jobcenter nur bei vorsätzlich falschen Angaben aufrechnen.
Behördliche Ansprüche können nunmehr erweitert gegen Geldleistungsansprüche aufgerechnet werden, und zwar
in Höhe von 10 % des für den Leistungsberechtigten maßgeblichen Regelsatzes in folgenden Fällen:
- § 43 Abs. 2 S. 1 SGB II: Bei Vorschüssen nach § 42 Abs. 2 SGB I,
- § 43 Abs. 2 S. 1 SGB II: Bei vorläufigen Leistungen nach § 43 SGB I,
- § 43 Abs. 2 S. 1 SGB II: bei Vorläufigen Leistungen nach § 328 SGB III,
- § 43 Abs. 2 S. 1 SGB II: bei Rückforderungsansprüchen aufgrund von Aufhebung von Leistungen im Dauerrechtsverhältnis wegen Kenntnis der Rechtswidrigkeit nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X/§ 50 SGB X
in Höhe von 30 % des für den Leistungsberechtigten maßgeblichen Regelsatzes in folgenden Fällen:
- § 43 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i .V .m. Abs. 2 S. 1, letzter Ts: bei einer Rückforderung nach § 50 SGB X
- § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB II i. V .m. Abs. 2 S. 1, letzter Ts: Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten nach § 34 SGB II
- § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB II i. V. m. Abs. 2 S. 1, letzter Ts: Ersatzansprüche für rechtswidrig erhaltene Leistungen nach § 34 a SGB II.

Basisgeld

Nach dem Willen des Bundesarbeitsministeriums sollte das Basisgeld ab dem 1. Januar 2011 den Begriff Hartz IV ersetzen. Dadurch sollte ein Image-Gewinn erzielt werden. Aus dem Hartz IV Regelsatz sollte der Basissatz werden. Gesetzliche Grundlage sollte das Basissicherungsgesetz sein

So weit so gut. Das Kanzleramt hat den Vorstoß des Bundesarbeitsministeriums zur Umbenennung von Hartz IV in Basisgeld abgelehnt, denn ersterer sei kein offizieller Begriff.

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