Der Regelsatz ist eine Pauschalleistung, die den Lebensunterhalt des Hilfebedürftigen sicherstellen soll. Ab dem 1. Januar 2017 beträgt der Hartz IV Regelsatz für alleinstehende Erwachsene 409 Euro.
Jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres steigt der Hartz IV Satz regelmäßig entsprechend der Entwicklung der Gehälter und Lebenshaltungskosten an. Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Transparenz der Regelsätze.
Im Vergleich zum Vorjahr wurde der Regelsatz für das Jahr 2017 um 5 Euro angehoben. Die Basis der Neuberechnung bildete die Einkommens- und Verbrauchsstatistik. Darin sind etwa 230 Positionen enthalten. Es wurde untersucht, welche Ausgaben Geringverdiener in Deutschland tatsächlich tätigen. Einiges wurde neu aufgenommen, so etwa die Praxisgebühr oder Internet-Downloads. Ausgabepositionen, die nicht relevant für den Hartz IV Regelsatz sind, etwa für Kraftfahrzeuge, Flugreisen, Tabak, Alkohol, oder illegale Drogen, wurden aus der Berechnungsgrundlage herausgenommen. Das Bundesverfassungsgericht hatte im Februar dem Gesetzgeber aufgegeben, eine transparente und nachvollziehbare Berechnungsgrundlage zu schaffen.
Für die Berechnung der Hartz IV Sätze werden auch kinderspezifische Bedarfe ermittelt. Es gibt keine prozentuale Ableitung des Kinderbedarfs von dem Erwachsenenbedarf mehr. Ein Kind ist kein kleiner Erwachsener. So berechnet sich der Regelsatz für Kinder wie folgt neu:
Kinder von 0 bis einschließlich 5 Jahre | 237 Euro |
Kinder von 6 bis einschließlich 13 Jahre | 291 Euro |
Kinder von 14 bis einschließlich 17 Jahre | 311 Euro |
Die Regelleistungen werden zukünftig jedes Jahr auf der Grundlage der Preis- und Lohnentwicklung angepasst. Eine Kopplung des Hartz IV Satzes an die Renten erfolgt wegen des dämpfenden demografischen Faktors in der Rentenformel nicht mehr.
Person | Geldleistung 2015 | Anteil vom Regelbedarf für den Haushaltsvorstand |
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Regelsatz für volljährige Alleinstehende, Alleinerziehende und Personen mit minderjährigem Lebenspartner, vgl. § 20 II SGB II | 409 Euro | 100% |
Regelsatz für volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft, vgl. § 20 III SGB II | 368 Euro | 90% |
Regelsatz für Personen unter 25 Jahren (U25), die ohne Einwilligung des Jobcenters umgezogen sind, vgl. § 20 II a SGB II i.V.m. § 22 II a SGB II | 327 Euro | 80% |
Regelsatz für Personen unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern, vgl. § 20 II 2 SGB II | 327 Euro | 80% |
Regelsatz für Kinder 14 bis 17 Jahre, vgl. § 28 I Nr. 2 SGB II | 311 Euro | 80% |
Regelsatz für Kinder von 6 bis 13 Jahren, vgl. § 74 SGB II | 291 Euro | 70% |
Regelsatz für Kinder 0 bis 5 Jahren, vgl. § 28 I Nr. 1 SGB II | 237 Euro | 60% |
Die Zahlen zum Hartz IV Regelsatz für 2017 ergeben sich aus dem Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII.
Der Hartz IV Regelsatz wird auf der Grundlage der Verbrauchsausgaben der untersten 20 Prozent der nach Nettoeinkommen geschichteten alleinstehenden Haushalte berechnet. Nicht berücksichtigt werden dabei Empfänger, die überwiegend von Leistungen der Sozialhilfe gelebt haben. Die Höhe des aktuellen Regelsatzes (für alleinstehende Erwachsene) ergibt sich aus dem Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe für 2017.
Kategorie | Ausgaben in Euro der unteren 20 % der Haushalte nach der EVS | Hartz-IV-Satz 2017 in Euro |
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Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren | 137,66 | 142,57 |
Bekleidung und Schuhe | 34,60 | 35,83 |
Wohnen einschl. Energie, Instandhaltung | 35,01 | 36,28 |
Einrichtungs-, Haushaltsgegenstände | 24,34 | 25,19 |
Gesundheitspflege | 15,00 | 15,54 |
Verkehr | 32,90 | 34,07 |
Nachrichtenübermittlung | 35,31 | 36,56 |
Freizeit, Unterhaltung, Kultur | 37,88 | 39,22 |
Bildungswesen | 1,01 | 1,06 |
Beherbergungs- / Gaststättendienstleistung | 9,82 | 10,18 |
Andere Waren und Dienstleistungen | 31,31 | 32,43 |
Insgesamt | 394,84 | 409 |