Sonderbedarf im Grundsicherungsrecht
Wer kann einen Sonderbedarf geltend machen?
Gem. § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII ist der Regelbedarf abweichend von den Regelsätzen zu bemessen, sofern dies nach den Besonderheiten des Einzelfalls geboten ist.
Das bedeutet, dass diese Regelung für besondere Härtefälle greift. Beispiele könnten sein: atypischer Wäschebedarf bei Inkontinenz, Zusatzzahlungen bei alten Menschen für "Essen auf Rädern", ungewöhnliche Krankheitskosten, wenn sie nicht von der Krankenkasse übernommen werden.