Regelsatz Grundsicherung
Der Regelsatz für die Grundsicherung bzw. Sozialhilfe wurde nach der Zeit der Geltung des BSHG neu strukturiert.
Jetzt enthalten die die Regelsätze grundsätzlich auch die bisherigen einmaligen Leistungen (z.B. Bekleidung oder Hausrat). Einmalige Leistungen gibt es nunmehr nur noch z.B. bei mehrtägigen Klassenfahrten oder für die Erstausstattung bei Geburt eines Kindes. Durch diese Pauschalisierung erhalten Leistungsberechtigte eine größere Eigenverantwortung. Dies hat aber auch für die Sozialverwaltung erhebliche Vereinfachungsvorteile.
Die grundlegendste Vereinfachung für die Sozialhilfeverwaltung im Rahmen der Sozialhilfe ist die Pauschalierung der meisten einmaligen Leistungen und ihre Einbeziehung in den Regelsatz, die detaillierte Bedarfsprüfungen und Einzelfallentscheidungen überflüssig macht und Auseinandersetzungen zwischen den Ämtern und den Leistungsberechtigten sowie Widerspruchs- und Gerichtsverfahren vermeidet.
Auch werden die Kostenerstattungsfälle zwischen Trägern der Sozialhilfe verringert. Darüber findet sich im neuen Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitslosengeld II) eine Abgrenzung der leistungsberechtigten Personenkreise, sowie die Zulassung einer Pauschalierung von Unterkunfts- und Heizungskosten durch die Träger der Sozialhilfe. Auch gibt es nun Regelungen zu Lebenspartnerschaften.
Die Bemessung des Regelsatzes erfolgt anhand statistisch erfasster Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen. Der neue Regelsatz beträgt in allen Bundesländern einheitlich 364 €.
Der Regelsatz für Haushaltsangehörige leitet sich nicht mehr von dem des Haushaltsvorstandes ab, sondern es gibt 4 Altersstufen für den Regelbedarf: Kinder bis 6 , 14 und 18 Jahre und Haushaltsangehörige ab 18 Jahren.
Mit diesem neuen Regelsatzsystem ist die Sozialhilfe nun das Bezugssystem für die Leistungshöhe insbesondere in steuerfinanzierten und bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen, auch für das Arbeitslosengeld II.