Obdachlosigkeit
Welche Hilfen werden für Obdachlose angeboten?
Das
Sozialgesetzbuch XII sieht Hilfen zur Überwindung besonderer Schwierigkeiten vor, und zwar in den
Vorschriften der §§
67,
68 und
69 SGB XII.
Ein Fall, in dem der Tatbestand "besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten" vorliegt, ist
der Fall der Obdachlosigkeit. Obdachlosigkeit liegt vor bei Personen ohne ausreichende Unterkunft.
Hier soll dann eine besondere Hilfestellung zur Überwindung der Schwierigkeit gewährt und eine
Eingliederung in das gesellschaftliche Leben ermöglicht werden.
Im Einzelnen z.B.:
- Beratung
- Persönliche Betreuung
- Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung
- Einstieg oder erneuter Einstieg in das Arbeitsleben
- Ermöglichung einer Ausbildung
Neben den Fällen der Obdachlosigkeit werden von der Fallgruppe der §§ 67, 68 und 69 SGB XII auch erfasst:
- Nichtsesshafte
- Landfahrer, etwa Roma oder Sinti
- Suchtkranke
- verhaltensgestörte Junge Menschen
Diese Fallgruppen sind nicht abschliessend.
Zu beachten ist, dass Regelungen nach dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) SGB VIII vorrangig sind.
Auch nach diesen Vorschriften werden Leistungen gewährt.