Mehrbedarf

Wer kann Mehrbedarf beanspruchen? Antwort: Geregelt ist dies in § 30 Abs. 1 - 5 SGB XII

Alte Menschen über 65 Jahre

a) Alte Menschen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
b) Erwerbsunfähige i. S. d. gesetzlichen Rentenversicherung unter 65 Jahren soweit sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G besitzen
erhalten einen Mehrbedarf von 17 % des für den konkreten Leistungsberechtigten maßgebenden Regelsatzes.

Schwangere

Schwangerne Frauen nach der 12. Schwangerschaftswoche steht ein Mehrbedarf von 17 % des für den konkreten Leistungsberechtigten maßgebenden Regelsatzes zu.

Alleinerziehende

Alleinerziehenden Personen steht ein Mehrbedarf nach folgender Staffelung zu:

a) für ein Kind unter 7 Jahren oder für zwei oder drei Kinder unter 16 Jahren 36 % des Eckregelsatzes
b) für jedes Kind, wenn die Voraussetzungen nach a) nicht vorliegen, 12 % des Eckregelsatzes, höchstens jedoch 60 % des Eckregelsatzes

Behinderte

Behinderten Menschen, denen Eingliederungshilfe nach § 54 Abs 1 S. 1 Nr. 1 - 3 SGB XII geleistet wird, steht ein Mehrbedarf von 35 % des maßgeblichen Regelsatzes zu.

Kostenaufwändige Ernährung

Nach dieser Vorschrift wird ein Mehrbedarf für Menschen gewährt, die einer kostenaufwendige Ernährung bedürfen. Die Höhe bestimmt sich nach dem Einzelfall und ist auf Verlangen durch eine ärztliche Bescheinigung zu belegen. Die Krankenkostzuschläge variieren etwa zwischen 20 und 100 Euro.

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