Leistungen der Sozialhilfe
Die Leistungen der Sozialhilfe wurden in den letzten Jahren vielfach umstrukturiert.
Menschenwürde
Entsprechend dem im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankerten Schutz der Würde des Menschen ist es die die Aufgabe der Sozialhilfe, "den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht" (§ 1 Satz 1 SGB XII).
Im Falle unzureichenden Einkommens und Vermögens ist die Sozialhilfe die staatliche Leistung, die den Mindestbedarf abdeckt und eine Lebensführung auf gesellschaftlich akzeptablem Niveau zu ermöglicht.
Zusätzliche und andere Belastungen wie Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder besondere soziale Schwierigkeiten soll die Sozialhilfe ausgleichen, indem sie die erforderlichen Unterstützungsleistungen zur Verfügung stellt, damit die betroffenen Personen möglichst unbeeinträchtigt am gesellschaftlichen Leben teilhaben können. Die Unterscheidung dieser beiden unterschiedlichen Hilfeformen der Sozialhilfe in "Hilfe zum Lebensunterhalt" und "Hilfe in besonderen Lebenslagen" (siehe das alte Bundessozialhilfegesetz) wird im SGB XII aber aufgegeben Stattdessen wird in regeln und unterscheiden 7 Kapitel die Leistungen für jeweils konkret bestimmte Lebenslagen.
Ziel der Sozialhilfe
Ziel der Sozialhilfe ist es, die Selbsthilfe zu ermöglichen. § 1 Satz 2 SGB XII sagt, dass die Leistung "so weit wie möglich befähigen" soll, "unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten" . Diese Zielsetzung ist dem Grunde nach aus dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) transferiert worden.
Leistungserbringung
Gleiches gilt für die Grundsätze der Leistungserbringung:
Individuelle Leistung
Die Leistungen sind auf den individuellen Bedarf abgestimmt und berücksichtigen dabei die Lebenslage, die Wünsche und die Fähigkeiten der Leistungsberechtigten, § 9 SGB XII .
Subsidiaritätsprinzip
Die Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung und wird daher grundsätzlich erst dann erbracht, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, so etwa das Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten und ggf. der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen, seine eigene Arbeitskraft, seine Ansprüche gegenüber vorrangigen Sicherungssystemen, § 2 SGB XII.
Kein Antrag erforderlich
Die Sozialhilfe muss nicht beantragt werden, sondern setzt unmittelbar ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Leistungsvoraussetzungen gegeben sind. Ausnahmen sind allerdings die Leistungen der Grundsicherung im Alter und die Leistungen bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel (§ 18 SGB XII).
Vorrang der Geldleistung
Die Leistungen werden als Geld-, Dienst-oder Sachleistung erbracht, wobei Geldleistungen grundsätzlich Vorrang gegenüber Sachleistungen haben, § 10 SGB XII.
Mehr als nur finanzielle Unterstützung
Es besteht auch ein Anspruch auf Beratung, Aktivierung und weitere Unterstützungsformen, die auf eine Unabhängigkeit von der Sozialhilfe hinwirken, § 11 SGB XII.
ambulant vor stationär
Der Vorrang ambulanter vor stationärer Hilfe wird verstärkt, so etwa dadurch, dass die Leistung stationärer Hilfe erst nach Prüfung von Bedarf, möglichen Alternativen (insbesondere ambulanter Hilfemöglichkeiten) und Kosten erfolgt. Oder, dass die Vermutung der Bedarfsdeckung in § 36 SGB XII ausdrücklich Ausnahmen für Schwangere und Behinderte sowie Pflegebedürftige vorsieht; oder durch Regelungen wie die Streichung des Zusatzbarbetrages, die eine Gleichstellung der Bezieher ambulanter und stationärer Leistungen garantieren.
Aktivierende Leistungen
Für Menschen ohne Erwerbstätigkeit soll eine Hilfe gewährt werden, die ein eigenverantwortliches Leben außerhalb der Sozialhilfe ermöglicht. Das Gesetz ist nach dem Grundsatz des Fördern und Forderns aufgebaut. Der Einzelnen soll eine größere Eigenverantwortung übernehmen.
Persönliches Budget, Vorrang ambulanter Leistungen
Kranke und behinderte und pflegebedürftige Menschen werden stärker als bisher dabei unterstützt, ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen. Dazu dient insbesondere die Schaffung eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets als Gesamtbudget aller in Betracht kommenden Leistungen, das im SGB IX verankert ist. Dadurch werden den behinderten und pflegebedürftigen Menschen regelmäßige Geldzahlungen zur Verfügung gestellt, mit denen sie bestimmte Betreuungsleistungen selbst organisieren und bezahlen können. Vom 1. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2007 wurde das Persönliche Budget erprobt, seit 1. Januar 2008 besteht ein Rechtsanspruch darauf.
Menschenwürde
Ziele
Individuell
Subsidaritätsprinzip
Antrag
Geldleistungen
finanzielle Leistungen
ambulant vor stationär
aktivierende Leistungen
persönliches Budget
In unserem Rechtsanwaltverzeichnis werden sie fündig!