Kosten der Unterkunft, KdU

Miete, Nebenkosten, Heizkosten

Gem. § 29 Abs. 1 S. 1 SGB XII sind laufende Leistungen für Unterkunft, Heizung uns sonstige unterkunftsbezogene Nebenkosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen jeden Monat zusätzlich zum Regelsatz zu gewähren.

Die Kosten für Strom, Gas, Warmwasser, Kaltwasser, Müllabfuhr, Kabelfernsehen, gehören nicht zu diesen unterkunftsbezogenen Nebenkosten; sie werden vom Regelsatz bereits erfasst.

Pauschalierung

Der Sozialhilfeträger kann die Kosten der Unterkunft auch pauschalieren, § 30 Abs. 2 SGB XVII, sog. Unterkunftskostenpauschale. Dies darf er nur dann, wenn der Wohnungsmarkt Umzüge in bezahlbare, angemessene Wohnungen zulässt und die Pauschalierung im Einzelfall zumutbar ist.
Falls keine Pauschalierung stattfindet, so ist die Leistung der Unterkunftskosten in der tatsächlich anfallenden Höhe begrenzt durch die Angemessenheit des Mietzinses. Diese Angemessenheit orientiert sich hauptsächlich an der zu § 8 des Wohngeldgesetzes erlassenen Tabelle für die Höchstbeträge der Miete.

Die Kosten der Heizung können ebenfalls pauschaliert werden.

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Miete, Nebenkosten
Pauschalierung

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