Grundsicherung

Grundsicherung im Alter oder bei voller Erwerbsminderung

Die Grundsicherung ist eine eigenständige Sozialleistung und der Hilfe zum Lebensunterhalt vorrangig. Sie gibt es seit dem 1. Januar 2003. Seit dem 01. Januar 2005 sind die Vorschriften des Grundsicherungsgesetzes Bestandteil des Sozialgesetzbuch XII. Die Grundsicherung ist eine steuerfinanzierte, bedarfsorientierte Basisleistung im Alter und bei Erwerbsminderung auf der Grundlage des so genannten Grundsicherungsgesetzes. Die Leistung der Grundsicherung soll den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt von Menschen absichern, die wegen Alters oder auf Grund voller Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und deren Einkünfte für den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichen. Dadurch soll die Zahlung von Sozialhilfe vermieden werden. Im Gegensatz zur Sozialhilfe wird auf Einkommen der Kinder oder Eltern nicht zurückgegriffen.

Anspruchsberechtigt sind Menschen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
die das 18. Lebensjahr vollendet haben und - unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage - aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können.

Der tatsächliche Bezug einer Altersrente oder Erwerbsminderungs-Rente ist nicht notwendig. Ob die Voraussetzungen für den Bezug von Grundsicherungsleistungen vorliegen, prüft in diesen Fällen der zuständige Rentenversicherungsträger im Auftrage der zuständigen Kreis-/Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

Ausgeschlossen von den Leistungen der Grundsicherung

sind Personen
- wenn das Einkommen der Eltern oder Kinder jährlich einen Betrag von 100.000 EUR übersteigt,
- die ihre Bedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben und
- ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten.

Höhe der Grundsicherung

Die Grundsicherungsleistung berechnete sich bis zum 1.Januar 2005 wie folgt:

Es wurde gezahlt
-der für den Antragsberechtigten maßgebende Regelsatz der Sozialhilfe zuzüglich 15 Prozent des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes zur pauschalen Abgeltung einmaliger Leistungen,
-die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder bei einer eheähnlichen Partnerschaft jeweils anteilig),
- die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, soweit sie nicht anderweitig abgedeckt werden und
- ein Mehrbedarf von 20 Prozent des maßgebenden Regelsatzes bei gehbehinderten Menschen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G besitzen.

Hiervon wird das eigene Einkommen abgezogen. Sind sie höher als der grundsicherungsrechtliche Bedarf, besteht kein Anspruch auf eine Grundsicherungsleistung. Sind sie niedriger als der Bedarf, wird der Unterschiedsbetrag gezahlt.

Ab dem 1.Januar 2005 und aktuell sind im Rahmen einer Reform des Sozialhilferechts der bisherige Regelsatz und der 15-%-Zuschlag zu einem einheitlichen neuen Regelsatz zusammengefügt.
Für gehbehinderte Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" wird der pauschale Mehrbedarf auf 17 % des maßgebenden (nun auch die Pauschalen enthaltenen)Regelsatzes festgelegt. Weiterhin werden als Grundsicherungsleistung auch andere Mehrbedarfe, etwa für Kindererziehung oder kostenintensive Ernährung, gewährt.
Schließlich werden ab 01.Januar 2005 in Sonderfällen auch Mietschulden als Grundsicherungsleistung übernommen.

Anrechnung von eigenem Vermögen und Einkommen

Eigenes Einkommen und Vermögen wird angerechnet, da Grundsicherungsleistungen nur Bedürftige bekommen, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig bestreiten können entweder aus eigenem Einkommen und Vermögen oder aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, oder (ab 01. Januar. 2005) des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt.

Zum Einkommen zählen u.a.

- Renten und Pensionen
- Wohngeld,
- Ehegattenunterhalt,
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Zinsen und sonstige Kapitaleinkünfte
- tatsächliche Unterhaltszahlungen von Kindern oder Eltern, auch wenn deren Einkommen einen Jahresbetrag von 100.000 Euro nicht erreicht .

Nicht zum Einkommen werden gerechnet

- Leistungen nach dem Kindererziehungsleistungsgesetz,
- Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und sonstige Leistungen für -Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit zur Hälfte
- Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz,
- Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern oder Eltern, wenn deren Einkommen einen Jahresbetrag von 100.000 Euro nicht erreicht

Zum Vermögen zählen u.a.

- Haus- und Grundvermögen,
- PKW, Auto,
- Bargeld und Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen, u.a.
- Wertpapiere,
- Rückkaufwerte von Lebens- und Sterbeversicherungen.

Nicht zum Vermögen zählen

- Beträge bis zu einem Betrag von 2.301 Euro bei Alleinstehenden,
- Beträge bis zu einem Betrag von 2.915 Euro bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder eheähnlichen Partnerschaften.

Vom Einkommen abgesetzt werden können

- auf das Einkommen entrichtete Steuern
- Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
- gesetzlich vorgeschriebene und angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen
- beim Erwerbseinkommen die Werbungskosten

Antrag auf Grundsicherung

Die Leistungen der Grundsicherung beginnen erst mit der Antragstellung. Das Grundsicherungsverwaltungsverfahren ist somit ein Antragsverfahren.

Bewilligungszeitraum der Grundsicherung

Die Bewilligung der Leistung erfolgt in der Regel für den Zeitraum von einem Jahr. Danach muss ein neuer Antrag gestellt werden und die Bedürftigkeit wird erneut überprüft.

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