Reform der Sozialhilfe
1962 trat das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in Kraft. Seine Intention war, vorübergehend einzelne in Notlagen geratene Personengruppen zu unterstützen, z.B. Ältere mit geringen Renten.
In den Folgejahren veränderten sich aber die gesellschaftlichen Probleme:
Es erfolgt eine starke Zunahme der Arbeitslosigkeit. Langzeitarbeitslose, gering qualifizierte ausländische Arbeitnehmer und jüngere Arbeitslose ohne Sozialleistungsansprüche benötigen zunehmend Hilfe zum Lebensunterhalt.
Viele Alleinerziehende erhalten unzureichende Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils.
Die Zahl der Einwanderer, Asylbewerber, Bürgerkriegsflüchtlinge, (Spät-) Aussiedler, arbeitslose Ausländer nimmt zu.
Die Zahl der Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderung steigt.
Auf diesen gesellschaftlichen Wandel und die Notlagen, die Leistungen der Sozialhilfe erforderlich machten, hatte der Gesetzgeber zu reagieren und reagierte er.
Novellierung des BSHG
Das BSHG wurde novelliert. Das Asylbewerberleistungsgesetz trat 1993 in Kraft, das Pflegeversicherungsgesetz 1995. Im SGB IX wurden die Träger der Sozialhilfe im Jahr 2001 ausdrücklich in den Kreis der Rehabilitationsträger aufgenommen. Das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) für Ältere ab 65 Jahren und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen zwischen 18 und 64 Jahren wurde im Januar 2003 wirksam und schuf eine vorrangige Leistung, die nun als Viertes Kapitel in die Sozialhilfe integriert ist.
Aufspaltung in Grundsicherung und Hartz 4
Parallel zur Eingliederung der Sozialhilfe als Zwölftes Buch in das Sozialgesetzbuch wurde für erwerbsfähige Arbeitsuchende im Alter von 15 bis 64 Jahren das SGB II geschaffen, die nun Leistungen der neu eingeführten Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz 4) erhalten. Dieser Personenkreis ist von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ausgeschlossen (§ 21 SGB XII).