Einkommensanrechnung
In welcher Höhe wird das Einkommen auf die Sozialhilfe angerechnet?
Im Rahmen des Sozialhilfeanspruchs erfolgt eine Einkommensanrechnung.
§ 82 Abs. 1 SGB XII sagt: anrechenbares Einkommen sind alle Einnahmen in Geld oder geldwerten Leistung, ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und ohne Rücksicht darauf, ob sie der Besteuerung unterliegen.
Anrechenbares Einkommen
Arbeitseinkommen, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Rente, Kindergeld, Kinderzuschlag gem. § 6 a BKGG, Mieteinnahmen, Wohngeld, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld Zinsen aus Ersparnissen, freie Kost oder freie Wohnung, laufende Geschenke u.a.
Nicht anrechenbares Einkommen
Nicht angerechnet werden u. a.
a) Leistungen nach dem SGB XII
b) Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz
c) § 19 Abs. 4 SGB XII: Einkommen der Eltern, wenn Hilfesuchende schwanger ist oder ihr Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres betreut
d) § 83 Abs. 1 SGB XII: zweckbestimmte offenlich-rechtliche Leistungen, Erziehungsgeld, Leistungen der aus der Pflegeversicherung
e) § 83 Abs. 2 SGB XII: Schmerzensgeld
f) § 84 Abs. 1 SGB XII: Zuwendungen von Trägern der freien Wohlfahrtspflege in gewissem Rahmen
g) § 84 Abs. 2 SGB XII: Schenkungen, wenn ihre Berücksichtigung eine besondere Härte für den Empfänger bedeuten würde
h) der Mietwert eines selbst bewohnten Eigenheims
Arbeitseinkommen
Die Höhe des zu berücksichtigenden Arbeitseinkommens wird in zwei Schriten ermittelt.
Bereinigtes Nettoeinkommen
Zunächst wird das sog. bereinigte Nettoeinkommen berechnet.
Hierzu werden vom montatlichen Bruttoeinkommen (1/12 des Gesamtjahreseinkommens) gem. § 82 Abs. 2 SGB XII folgende Simmen abgesetzt:
- Einkommenssteuer
- Kirchensteuer
- Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Renten,- Arbeitslosenversicherung)
- sonstige Versicherungsprämien, soweit sie gesetzlich vorgeschriebenoder angemessen sind (z.B. Haftpflicht- oder Sterbegeldvesicherung)
- Werbungskosten: sie sind entweder konkret darzulegen und nachzuweisen oder mit einem Pauschalbetrag von monatlich 5,20 Euro anzusetzen. S. auch Verordnung zu § 90 SGB XII.
Freibetrag
Danach wird der sozialhilferechtliche Freibetrag vom bereinigtem Nettoeinkommen festgestellt. Es ist ein Betrag von 30 % des Einkommens aus nichtselbständiger oder selbständiger Tätigkeit des Leistungsberechtigten abzusetzen.
Für Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte Menschen beträgt der Freibetrag 1/8 des Eckregelsatzes zuzüglich 25 % des diesen Betrag übersteigenden Betrages.
Beispiel:
| Werkstattnettoeinkommen: | 160,- € |
| 1/8 Eckregelsatz | 43,- € |
| 25 % x (160,- € minus 43,-€) | 29,25 € |
| Freibetrag | 72,25 € |
| anrechenbares Einkommen | 87,75 € |
Achtung, es besteht Ermessen des Sozialhilfeträgers! Gem. § 82 Abs. 3 S. 3 SGB XII ist es möglich, das ein anderer als der normale Betrag vom Einkommen als Freibetrag abgesetzt wird.
Anrechenbares Einkommen
Nicht anrechenbar
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Freibetrag
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