Sozialgesetzbuch (SGB ) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -


Dreizehntes Kapitel: Sonderregelungen - Fünfter Abschnitt: Übergangsregelungen aufgrund von Änderungsgesetzen

§434 h Zuwanderungsgesetz
Die §§ 419 und 421 Abs. 3 sind in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bis zum Ende des Deutsch-Sprachlehrgangs weiterhin anzuwenden, wenn der Anspruch vor dem 1. Januar 2005 entstanden ist und der Deutsch-Sprachlehrgang begonnen hat. In diesen Fällen trägt der Bund die Ausgaben der Sprachförderung; Verwaltungskosten der Bundesagentur für Arbeit werden nicht erstattet.

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