Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -


Kapitel 10 Bekämpfung von Leistungsmissbrauch

§64 Zuständigkeit
(1) Für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch gilt § 319 des Dritten Buches.
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen
1. des § 63 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 die Bundesagentur,
2. des § 63 Abs. 1 Nr. 6 die Bundesagentur und die Behörden der Zollverwaltung jeweils für ihren Geschäftsbereich.


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