Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung


Dritter Abschnitt: Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Verfahren und Haftung bei der Beitragszahlung

§28 i Zuständige Einzugsstelle
Zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird. Für Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse versichert sind, werden Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung an die Einzugsstelle gezahlt, die der Arbeitgeber in entsprechender Anwendung des § 175 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches gewählt hat. Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen des ´§ 28 f Abs. 2 die nach § 175 Abs. 3 Satz 3 des Fünften Buches bestimmte Krankenkasse. Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen des § 2 Abs. 3 die See-Krankenkasse. Bei geringfügigen Beschäftigungen ist zuständige Einzugsstelle [bis 30.9.2005: die Bundesknappschaft] [ab 1.10.2005: die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus] als Träger der Rentenversicherung.

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