Sozialgesetzbuch (SGB ) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -


Viertes Kapitel: Leistungen an Arbeitnehmer- Neunter Abschnitt: Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft - Wintergeld

§213 Zuschuss-Wintergeld
(1) Die besonderen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld erfüllen Arbeitnehmer, die

a) Anspruch auf eine Winterausfallgeld-Vorausleistung haben, die niedriger ist als der Anspruch auf das ohne den witterungsbedingten Arbeitsausfall erzielte Arbeitsentgelt, oder

b) in Betrieben und Betriebsabteilungen eines Wirtschaftszweiges des Baugewerbes beschäftigt sind, für die eine Umlagepflicht zur Finanzierung von Winterausfallgeld besteht, für jede Ausfallstunde ab der 31. Ausfallstunde, zu deren Ausgleich im tarifvertraglich zulässigen Rahmen angespartes Arbeitszeitguthaben aufgelöst wird.



(2) Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld besteht für die innerhalb der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit liegenden Arbeitsstunden, die aus Witterungsgründen ausgefallen sind und für die ein Anspruch auf Winterausfallgeld- Vorausleistung besteht.



(3) Das Zuschuss-Wintergeld beträgt 1,03 Euro je Ausfallstunde.


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