Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil -


Erster Abschnitt Aufgaben des Sozialgesetzbuches und soziale Rechte

§7 Zuschuss für eine angemessene Wohnung
Wer für eine angemessene Wohnung Aufwendungen erbringen muß, die ihm nicht zugemutet werden können, hat ein Recht auf Zuschuß zur Miete oder zu vergleichbaren Aufwendungen.

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