Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -


Statistik

§128 Zusatzerhebungen
Über Leistungen und Maßnahmen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel, die nicht durch die Erhebungen nach § 121 Nr. 1 erfasst sind, können bei Bedarf Zusatzerhebungen als Bundesstatistiken durchgeführt werden.

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