Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung -


8. Kapitel: Finanzierung - Erster Abschnitt: Beiträge - Beitragssätze

§241 a Zusätzlicher Beitragssatz
(1) Für Mitglieder gilt eine zusätzlicher Beitragssatz in Höhe von 0,9 vom Hundert; die übrigen Beitragssätze vermindern sich in demselben Umfang. Satz 1 gilt für Beiträge, die in Beitragsklassen festgesetzt werden, entsprechend.



(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen.]


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