Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung -


4. Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern - 2. Abschnitt: Beziehungen zu Ärzten und Zahnärzten - Landesausschüsse und Gemeinsamer Bundesausschuss

§94 Wirksamwerden der Richtlinien
(1) Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossenen Richtlinien sind dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung vorzulegen. Er kann sie innerhalb von zwei Monaten beanstanden. Kommen die für die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht oder nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung gesetzten Frist zustande oder werden die Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist behoben, erläßt das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung die Richtlinien.



(2) Die Richtlinien sind im Bundesanzeiger bekanntzumachen.


zurück
Tausch-Buecher.de