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Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die SozialversicherungVierter Abschnitt: Träger der Sozialversicherung - Zusammensetzung, Wahl und Verfahren der Selbstverwaltungsorgane,§52 Wahl des Vorstandes
(1) Die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber in der Vertreterversammlung wählen auf Grund von Vorschlagslisten getrennt die Vertreter ihrer Gruppe in den Vorstand; das gleiche gilt in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, für die Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte.
(2) Die Vorschlagslisten müssen von zwei Mitgliedern der Gruppe der Vertreterversammlung, für die sie gelten sollen, unterzeichnet sein.
(3) § 45 Abs. 2, § 46 Abs. [bis 30.9.2005: 2, 3 und 4] [ab 1.10.2005: 2 und 3] Satz 1 und 2, § 48 Abs. 7 und § 51 gelten entsprechend.
[ab 1.10.2005:
(4) Die Mitglieder des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund werden gemäß § 64 Abs. 4 gewählt.]zurück
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