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Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die SozialversicherungVierter Abschnitt: Träger der Sozialversicherung - Zusammensetzung, Wahl und Verfahren der Selbstverwaltungsorgane,§61 Wahl der Versichertenältesten und der Vertrauenspersonen
[bis 30.9.2005:
(1) Für die Wahl der Versichertenältesten bei der Bundesknappschaft gelten die §§ 45 bis 51, 55 bis 60 und 62 Abs. 4 entsprechend.]
[bis 30.9.2005:
(2)] [ab 1.10.2005: (1)] Für die Wahl der Versichertenältesten [gültig bis 30.9.2005: bei den anderen Versicherungsträgern] und der Vertrauenspersonen gelten die §§ 52, 56 bis 60 und 62 Abs. 4 entsprechend, soweit die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Den Vorschlagslisten sind Vorschläge der Organisationen und Wählergruppen zugrunde zu legen, die zur Einreichung von Vorschlagslisten für die Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung berechtigt sind.
[bis 30.9.2005:
(3)] [ab 1.10.2005: (2)] Die Stellvertretung der Versichertenältesten und der Vertrauenspersonen wird durch die Satzung geregelt. Die Satzung kann die Nachfolge vorzeitig ausscheidender Versichertenältesten und Vertrauenspersonen abweichend von § 60 regeln.zurück
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