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Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung -7. Kapitel: Verbände der Krankenkassen§209 a Vorstand bei den Landesverbänden
Bei den Landesverbänden der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen wird ein Vorstand gebildet. Er besteht aus höchstens drei Personen. § a href="http://www.sozialhilfe24.de/ges_para_anz1071.html">35a Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 des Vierten Buches gilt entsprechend.zurück
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