Bundessozialhilfegesetz


Abschnitt 1 Allgemeines

§3 a Vorrang der offenen Hilfe
Die erforderliche Hilfe ist soweit wie möglich außerhalb von Anstalten, Heimen oder gleichartigen
Einrichtungen zu gewähren. Dies gilt nicht, wenn eine geeignete stationäre Hilfe zumutbar
und eine ambulante Hilfe mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Bei der Prüfung
der Zumutbarkeit sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen.

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Fassung bis 31.07.1996:
Der Träger der Sozialhilfe soll darauf hinwirken, daß die erforderliche Hilfe soweit wie möglich außerhalb von Anstalten,
Heimen oder gleichartigen Einrichtungen gewährt werden kann.
Siehe § 143 BSHG


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